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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0046 B 21. April 2021 RS 2 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Grundlage für jeden Abschussplan ist der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/03/0023, mwN). Auch hat der VwGH bereits festgehalten, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukommt, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweicht, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Auch eine bloße Schätzung des Wildstandes vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für eine Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse im Jagdgebiet unter Berufung auf ein überörtliches Konzept sowie für eine bloße Festlegung durch jagdbeirätliche Organe (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030105.L01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022