TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 95/19/0195

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 108.038/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, daß folgende rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen vorlägen:

Bezirksgericht Kitzbühel vom 23. Dezember 1993, AZ. U 507/93, wegen § 233 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu S 100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen;

Bezirksgericht Kitzbühel vom 27. April 1994, AZ. U 195/94, wegen §§ 12, 293 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu S 100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

Das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertige die Annahme, ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG.

Nennenswerte familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich bestünden nicht. Sie gehe jedoch im Bundesgebiet einer geregelten Beschäftigung nach. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit überwöge die durch die Arbeitstätigkeit begründeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, die Verurteilung durch das Bezirksgericht Kitzbühel vom 23. Dezember 1993 sei aus dem Grunde des § 233 Abs. 1 StGB (Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren) erfolgt, und verweist auf ihr bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Seite 67 des Verwaltungsaktes) erstattetes Vorbringen, wonach die Strafe nach § 223 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr) verhängt worden sei.

Der belangten Behörde ist zwar zuzubilligen, daß der Strafregisterauskunft vom 29. Dezember 1994 (Seite 105 des Aktes) eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu U 507/93 des Bezirksgerichtes Kitzbühel nach § 233 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, dieser öffentlichen Urkunde steht aber die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegte Urkunde über die bedingte Strafnachsicht gegenüber, derzufolge die Verurteilung zu dieser Aktenzahl nach § 223 Abs. 1 StGB erfolgt sein soll. Die belangte Behörde hätte sich im angefochtenen Bescheid mit diesem Widerspruch auseinanderzusetzen und durch Beischaffung des Gerichtsaktes die Frage zu klären gehabt, welches Delikt nun der Beschwerdeführerin mit dem in Rede stehenden Urteil rechtskräftig zur Last gelegt wurde.

Darüberhinaus sind Feststellungen über die jeweiligen, den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen erforderlich, weil diese nach der Aktenlage in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen dürften.

Schließlich hat es die belangte Behörde auch unterlassen, Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes und der legalen Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu treffen, obwohl nach der Aktenlage der Beschwerdeführerin schon seit dem Jahr 1990 Berechtigungen zum Aufenthalt erteilt wurden, aufgrund derer sie sich im Inland aufhält.

Es ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Beschwerdeführerin hat lediglich Kostenersatz für ihren Beschwerdeschriftsatz einschließlich der hiefür entstandenen Barauslagen angesprochen. Für die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung ist eine Stempelgebühr von S 240,-- entstanden, für die Vorlage der beiden Beilagen eine solche von insgesamt S 60,--.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190195.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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