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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der S G in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. August 2022, GZ VGW-102/076/6794/2022-5, betreffend die Zurückweisung einer nicht zuordenbaren Eingabe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Eingabe der Einschreiterin vom 31. Mai 2022 gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück, nachdem die Einschreiterin einem verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Klärung der sachlichen und rechtlichen Einordnung ihrer Eingabe nicht entsprochen hatte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende „Beschwerde“, in der angeführt wird, die Einschreiterin habe „keine Ahnung um was es da geh[e]“, sie nehme den Beschluss nicht zur Kenntnis und habe ihn wegen der Unzuständigkeit der Richterin nicht einmal gelesen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Im vorliegenden Fall lässt die „Beschwerde“ der unvertretenen Einschreiterin zwar erkennen, dass sie gegen den angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel erheben will. Weshalb die Einschreiterin von einer Unzuständigkeit der entscheidenden Richterin ausgeht, bleibt aber völlig im Dunkeln. Ihre Ausführungen sind nicht einmal ansatzweise geeignet, eine (mögliche) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun.
6 Bei dieser Ausgangslage war die „Beschwerde“ der Einschreiterin - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030021.X00Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022