TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/27 95/01/0067

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des IB, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1995, Zl. 4.345.020/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger "der Jugosl. Föderation" albanischer Nationalität, der am 11. September 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. September 1994, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14. September 1994 geltend gemacht, er sei seit 1981 der Regierung "ein Dorn in den Augen". Er habe damals bis vor ca. drei Jahren an jeder Demonstration, die in Prizren stattgefunden habe, teilgenommen. Die Demonstrationen seien für die Freiheit des Kosovo "angesetzt gewesen". Die Albaner würden ganz allgemein von der Polizei belästigt und beschuldigt, Waffen zu besitzen. Ein Freund des Beschwerdeführers sei umgebracht worden. Am 1. September 1994 sei der Beschwerdeführer, als er gerade außer Haus gearbeitet habe, von der serbischen Polizei zu Hause gesucht worden. Der Kommandant habe mit ca. zehn Polizisten das Haus umstellt. Der Beschwerdeführer habe dieses Ereignis nicht selbst gesehen, doch sei es ihm von einem Verwandten mitgeteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Hause gegangen sei, sondern bei einem Verwandten genächtigt habe. Dieser habe ihm Geld gegeben, mit dem der Beschwerdeführer habe wegfahren können. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, wie sein Freund umgebracht zu werden. Hinsichtlich seines Fluchtweges befragt, gab der Beschwerdeführer an, über Ungarn, wo er eine Nacht in einem Hotel verbracht habe, nach Österreich eingereist zu sein.

Das Bundesasylamt begründete seinen abweislichen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer weder Verfolgungshandlungen noch die Gefahr, solchen unterworfen zu werden, glaubhaft gemacht habe und außerdem auf Grund seines Aufenthaltes in Ungarn bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei seit 1991 aktives Mitglied der "LDK". Er sei bis zum Wahlsieg dieser Partei im Jahre 1992 durch Verteilung von Propagandamaterial und Aufhängen von Plakaten für diese Partei tätig gewesen. Diese Parteimitgliedschaft habe er bei seiner Einvernahme nur deshalb nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Daß seine Teilnahme an Demonstrationen schon längere Zeit zurückliege, erkläre sich daraus, daß die serbischen Behörden seit ungefähr zwei Jahren Demonstrationen von Kosovo-Albanern strengstens untersagt hätten, wobei solche wegen der Gefahr, kaltblütig erschossen zu werden, auch nicht mehr abgehalten würden. Nach 1992 sei er von seiner Partei ausersehen gewesen, sich um bedürftige Albaner zu kümmern. Die Mitglieder dieser Partei würden von der Polizei erbarmungslos verfolgt. Auch er sei solcher Verfolgung ausgesetzt gewesen; so habe er am 16. August 1994 eine Ladung mit der Aufforderung, sich wegen Waffenbesitzes zu verantworten, erhalten. Da einer seiner Freunde, nachdem er einer gleichen Aufforderung nachgekommen sei, an den Folgen von Mißhandlungen während seiner Einvernahme verstorben sei, habe der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge geleistet und sich in der darauf folgenden Zeit bei Verwandten versteckt gehalten; nur zum Arbeiten sei er zeitweise nach Hause gekommen. Am 1. September 1994 habe er mit seinem Vater gemeinsam auf dem Feld gearbeitet, als sein Cousin ihn von der Umstellung des Hauses informiert habe. Seinen Vater, der nach Hause zurückgegangen sei, habe die Polizei nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführer gefragt und, da er den Aufenthaltsort nicht preisgegeben habe, so brutal geschlagen, daß dessen Kiefer gebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dann bis 4. September 1994 in einem Dorf aufgehalten. Während dieser Zeit sei die Polizei täglich zweimal in sein Elternhaus gekommen, um nach ihm zu suchen. Am 3. September 1994 habe die Polizei einen Brief vom Gericht überbracht, demzufolge er, wenn er der Ladung nicht nachkäme, mit einer Haftstrafe von sechs Jahren Dauer zu rechnen habe. Sein verstorbener Freund habe seinerzeit ebenfalls einen derartigen Brief vom Gericht erhalten. Der Beschwerdeführer sei sofort von seiner Familie von dem Brief verständigt und mit Geld für die Flucht versorgt worden. In Ungarn sei er nicht vor Verfolgung sicher gewesen, weil in zahlreichen Fällen, in denen Flüchtlinge nach Ungarn abgeschoben worden seien, diese sogleich nach Subotica weitergeschoben und dort - wie der Fall eines aus Österreich abgeschobenen Kosovo-Albaners zeige - von der serbischen Polizei verhaftet worden seien. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Bundesasylamt die Einvernahme des Beschwerdeführers nur oberflächlich durchgeführt und nicht durch entsprechende Fragen auf die Vollständigkeit der Klärung des Sachverhaltes hingewirkt habe.

Die belangte Behörde hat zunächst die richtige und vollständige Wiedergabe der vom Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung getätigten Aussagen durch das Bundesasylamt betont und diese sowie die von ihr als richtig erkannten Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat die belangte Behörde entgegengehalten, daß bei der Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers entsprechende Fragen gestellt worden seien und der Beschwerdeführer durch Unterfertigung des Protokolls bestätigt habe, dessen Inhalt verstanden zu haben. Zur Rüge, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Erlangung von Verfolgungssicherheit in Ungarn ausgegangen, führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung aus, der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, gerade er sei in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen.

Da die belangte Behörde keine eigenen Feststellungen zur Frage, ob beim Beschwerdeführer Gründe im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) vorliegen, getroffen, sondern sich den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ergebnissen der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfrage vollinhaltlich angeschlossen hat, hat die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an Hand des erstinstanzlichen Bescheides zu erfolgen. In diesem Bescheid ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, es stehe fest, daß der Beschwerdeführer letztmals drei Jahre vor seiner endgültigen Ausreise an Demonstrationen teilgenommen habe; der Umstand, daß er deswegen der Regierung "ein Dorn im Auge" sei, habe aber keine begründete Furcht vor Verfolgung nach sich ziehen können. Dies ergebe sich auch daraus, daß er trotz nicht näher präzisierter, von der Regierung ausgehender Beobachtung seiner Person weitere drei Jahre in seiner Heimat verblieben sei. Die Umstellung des Hauses des Beschwerdeführers durch Polizeikräfte, welche der Beschwerdeführer gar nicht selbst wahrgenommen habe, sei als eine "durchaus übliche polizeiliche Ermittlungstätigkeit", "die alle im Kosovo lebenden Personen in gleichem Maße treffen kann" zu werten gewesen. Demnach hat auch die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers, was den im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen dargestellten Sachverhalt anbelangt, vollinhaltlich Glauben geschenkt.

Soweit die belangte Behörde den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers nach Aufhören der Demonstrationen als gegen das Vorliegen von Verfolgung sprechenden Hinweis angesehen hat, kann es auf sich beruhen, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht schon früher verlassen hat. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch ein zeitlicher Konnex zu den behaupteten Fluchtgründen bestanden hat. Angesichts der Umstellung seines Hauses am 1. September 1994 und der Ausreise des Beschwerdeführers - nachdem er sich bei Verwandten versteckt gehalten hatte - am 4. September 1994 ist dieser Konnex eindeutig zu bejahen.

Dafür, daß die im Zusammenhang mit Nachforschungen nach dem Beschwerdeführer durch Polizeikräfte erfolgte Umstellung seines Hauses von vornherein nicht geeignet sein könnte, beim Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 hervorzurufen, reicht die sich in der Übernahme der Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides erschöpfende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aus. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei Beurteilung dieser Frage in ihre Erwägungen den Umstand einbeziehen müssen, daß der Beschwerdeführer seinem erstinstanzlichen Vorbringen zufolge regelmäßig an Demonstrationen für die Freiheit des Kosovos teilgenommen hat und somit - wovon die belangte Behörde selbst ausgeht, wenn sie von einer (zwar nicht präzisierten) Überwachung des Beschwerdeführers spricht - den Behörden, auch was seine politische Einstellung anbelangt, bekannt war. Hinzu kommt noch die allgemeine politische Lage der Albaner im Kosovo, auf die die belangte Behörde - wie das vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird - hätte Bedacht nehmen müssen. Gerade die dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse hätten die belangte Behörde veranlassen müssen, weitere Ermittlungen über das Vorgehen der Polizei bei einem Anlaß, wie dieser vom Beschwerdeführer dargestellt wurde, anstellen zu lassen, anstatt sich darauf zurückzuziehen, daß es sich um eine übliche, von allen dort lebenden Personen zu gewärtigende polizeiliche Ermittlungstätigkeit gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte daher ohne entsprechende weitere Begründung nicht davon ausgehen dürfen, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukomme, sondern den in der Berufung aufgezeigten, in der ungenügenden Sachverhaltsermittlung gelegenen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zum Anlaß nehmen müssen, gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 eine Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens anzuordnen.

Aus diesem Mangel des angefochtenen Bescheides wäre für sich allein aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, wenn die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen seiner Verfolgungssicherheit in Ungarn und damit vom Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen wäre.

Das Bundesasylamt hat im erstinstanzlichen Bescheid die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Ungarn schon in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Dem ist der Beschwerdeführer in der Berufung unter Hinweis auf das Beispiel eines abgeschobenen und dann inhaftierten Kosovo-Albaners mit der Behauptung entgegengetreten, daß in Ungarn das Refoulement-Verbot nicht beachtet würde. Damit hat der Beschwerdeführer bereits in der Berufung geltend gemacht, es seien keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen worden, um annehmen zu können, Ungarn habe - wie dies die Behörde erster Instanz allein auf Grund der Mitgliedschaft dieses Staates bei der Genfer Flüchtlingskonvention annahm - als Zufluchtsstaat von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz geboten.

Diese Berufungsausführungen waren nach Maßgabe der den Beschwerdeführer im Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht ausreichend konkretisiert, um erkennen zu können, daß das Verfahren der Behörde erster Instanz wesentliche Mängel (Unterlassung der Wahrung des Parteiengehörs, Verletzung der Ermittlungs- und Begründungspflicht) aufgewiesen hat. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht nicht so weit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier gemäß §§ 11 und 16 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit §§ 39, 45 und 60 AVG) verpflichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 81/05/0019, u.v.a.). Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1987, Zl. 86/11/0044, und vom 27. April 1993, Zl. 91/08/0123). Dies trifft auf die allgemein in Ungarn beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413).

Der Beschwerdeführer hat die angeführten Einwendungen zwar erstmals in der Berufung erhoben, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren der Behörde erster Instanz nicht Gelegenheit geboten, zur Frage der Verfolgungssicherheit in diesem Staat Stellung zu nehmen - dafür, daß er bereits bei seiner Ersteinvernahme Gründe, die gegen die Erlangung der Verfolgungssicherheit in einem Durchreisestaat sprächen, von sich aus, ohne mit dem daraus resultierenden Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 überhaupt konfrontiert worden zu sein, geltend machen müßte, können dem Gesetz keine Anhaltspunkte entnommen werden -, weshalb seine Rüge, es lägen in dieser Hinsicht Verfahrensverletzungen vor, berechtigt ist. Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieses Berufungsvorbringens gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 verpflichtet gewesen wäre, auch was die von ihr angenommene Erlangung von Verfolgungssicherheit in Ungarn anbelangt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen und nicht, wie sie das getan hat, unter Hinweis auf - in bezug auf eine andere verfahrensrechtliche Situation ergangene - hg. Rechtsprechung dem Beschwerdeführer lediglich entgegenzuhalten, er habe nicht dargetan, warum gerade er in Ungarn nicht sicher gewesen sein sollte.

Da der Sachverhalt sohin in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die das gesetzlich gebotene Ausmaß übersteigende Forderung auf Ersatz von Stempelgebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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