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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. August 1993, Zl. SchA-67605/73/93, betreffend Kündigung nach dem LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Volksschullehrer ab 1. Oktober 1983 bis zum Ablauf des dritten Monates nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (das heißt bis einschließlich 30. November 1993) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.
Bereits zuvor hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Juli 1989 das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges gekündigt. Mit Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 89/12/0172, hatte jedoch der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dem Beschwerdeführer seien im Kündigungsverfahren niemals Beweisergebnisse vorgehalten und ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Seinem Vorbringen in der Beschwerde könne nicht von vornherein jede Bedeutung für den Ausgang des Kündigungsverfahrens abgesprochen werden. Der aufgezeigte Verfahrensmangel verhindere nicht nur die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, sondern mache auch eine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unmöglich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Darstellung dieses Verfahrens im obzitierten Erkenntnis verwiesen, das den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer - wie den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist - mit seinem Einverständnis mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1992 von seiner bisherigen Dienststelle (Volksschule S) an die Volksschule in E versetzt. In der Folge sprach die belangte Behörde über Ansuchen des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 10. Dezember 1992 seine Versetzung an die Volksschule n in K aus (Bescheid vom 9. Dezember 1992).
In weiterer Folge verfaßte der Bezirksschulinspektor einen Bericht über den Besuch des Unterrichtes des Beschwerdeführers am 24. März 1993, in dem verschiedene Mängel festgestellt und der Leiterin der Volksschule die genaue Beobachtung des Klassenunterrichtes des Beschwerdeführers unter besonderer Beachtung der anschaulichen und gegenwartsbezogenen Gestaltung des Unterrichtes empfohlen wurde.
Ferner erstattete die Leiterin der genannten Volksschule am 23. April 1993 einen Bericht über die Tätigkeit des Beschwerdeführers, in dem gleichfalls auf erhebliche Mängel hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1993 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer beide Unterlagen, aus denen sie den Schluß zog, der Beschwerdeführer entbehre überwiegend der fachlichen Eignung als Lehrer und erbringe nicht den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Nichterbringung des von ihm zu erwartenden Arbeitserfolges werde beim Beschwerdeführer schon seit langem beobachtet. Die ihm erteilten Mahnungen, Anweisungen und Ratschläge von Vorgesetzten seien von ihm bis dato nicht ernst genommen worden, sodaß die Dienstbehörde nicht annehme, seine Arbeitshaltung werde sich zukünftig zum Positiven ändern. Auf Grund der beim Beschwerdeführer anhaltenden Mängel hinsichtlich der Vorbereitung des lehrplanmäßigen Unterrichtes, des Unterrichtsertrages sowie auf Grund der Unterrichtsführung und Unterrichtsgestaltung, die auch in den nunmehrigen Berichten des Bezirksschulrates und der Schulleitung zum Ausdruck kämen, sei die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges beabsichtigt. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 8. Juni 1993 zugestellt.
In einem Aktenvermerk vom 24. Juni 1993 berichtete die Leiterin der Volksschule n über den am 18. Juni geplanten und vorher bekanntgegebenen Besuch der Klasse des Beschwerdeführers, der jedoch infolge der mit diesem Tag erfolgten Krankmeldung des Beschwerdeführers entfallen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer erst am 24. Juni 1993 eine ärztliche Bestätigung für seine Krankheit an die Schulleitung übermittelt.
In der Folge erstattete die Leiterin der Volksschule n über Aufforderung des Bezirksschulrates den Bericht vom 4. Juli 1993 über die Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsarbeit des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum Mai und Juni 1993, der neuerlich verschiedene Fehlleistungen aufzeigt.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 legte der Bezirksschulrat Klagenfurt-Stadt diesen Bericht der belangten Behörde vor und nahm hiezu Stellung.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1993 verlängerte die belangte Behörde auf Grund eines telefonischen Ansuchens des Beschwerdeführers die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 31. Juli 1993; gleichzeitig wurden auch dem Beschwerdeführer die beiden Berichte der Schulleiterin vom 14. Juni und 4. Juli 1993 sowie die Stellungnahme des Bezirksschulrates vom 1. Juli 1993 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, um dazu ergänzend schriftlich Stellung zu beziehen. Auch diese Schreiben hätten die beim Beschwerdeführer anhaltenden Mängel bestätigt und die Dienstbehörde in ihrer Absicht, unverzüglich (neuerlich) das Kündigungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, bestärkt.
Nach einem Aktenvermerk vom 27. Juli 1993 wurde auf Grund eines fernmündlichen Ersuchens des Beschwerdeführers die Frist zur Abgabe seiner schriftlichen Stellungnahme nochmals bis zum 8. August 1993 verlängert. Hievon sei der Beschwerdeführer am 27. Juli 1993 fernmündlich unterrichtet worden. Bei diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer ausdrücklich versichert, bis zu diesem Termin eine schriftliche Stellungnahme an die zuständige Abteilung zu übersenden. Gleichzeitig habe er versichert, er werde am 16. August 1993 mit dem Sachbearbeiter in Kontakt treten, um einen Termin für eine persönliche Aussprache festzulegen.
Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 23. August 1993 habe sich der Beschwerdeführer an diesem Tag gegen 15.30 Uhr mündlich bei der Dienstbehörde gemeldet, um sich über den Stand des gegen ihn eingeleiteten Kündigungsverfahrens zu informieren. Der Sachbearbeiter habe ihm die Auskunft erteilt, daß sein Kündigungsbescheid schon geschrieben und am 20. August vom Abteilungsvorstand unterschrieben worden sei. Die Zustellung werde in den nächsten Tagen erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 1993 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. August) kündigte die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 2 und 4 Z. 2 LDG 1984 das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Volksschullehrer des Landes Kärnten. Die Kündigung werde mit Ablauf des dritten Monates nach Zustellung dieses Bescheides wirksam. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis stehe dem Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. b GG eine Abfertigung zu, die das Doppelte des Monatsbezuges betrage.
In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, ihr lägen Berichte der Schulleitung der Volksschule n K sowie des BSR vor, aus denen eindeutig hervorgehe, daß der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringe. Aus dem Gesprächsprotokoll des Bezirksschulinspektors beim Klassenbesuch vom 24. März 1993 gehe hervor, daß die Unterrichtsleistung des Beschwerdeführers sowie sein pädagogisches Verhalten fachlich nicht zufriedenstellend seien. Insbesondere sei seitens des BSI anläßlich dieses Klassenbesuches festgehalten worden, daß dem Unterricht des Beschwerdeführers keine entsprechende schriftliche Vorbereitung zugrunde liege, daß die Forderung des Lehrplanes nach einer klassenbezogenen Jahresplanung nicht erfüllt sei, daß die vorgelegten Wochen- und Tagespläne als Abschreibübung ohne besondere Konkretisierungen und methodische Konzepte zu erkennen seien, daß ihm das Unterrichtsgeschehen entgleite und aus dem Unterrichtsablauf kein didaktischer Weg erkennbar sei und jede methodische Überlegung fehle, daß auf eine sinnvolle Verbesserung (Lernfortschritt) der Schülerarbeiten nicht geachtet und eine wiederholte oder zusammenfassende Kontrolle des Unterrichtsertrages wegen Zeitmangels vernachlässigt werde.
Aus dem Bericht der Schulleiterin der Volksschule n K vom 23. April 1993 gehe gleichfalls eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringe. Insbesondere habe die Schulleiterin bei ihren mehrmals durchgeführten Klassenbesuchen feststellen müssen, daß seine Unterrichtsführung und Unterrichtsgestaltung erhebliche Mängel aufweise, daß viele Kinder am Unterricht unbeteiligt und inaktiv seien, daß auf die Übung und Wiederholung des Lehrstoffes zu wenig geachtet werde, daß Schülerbeobachtungen im Hinblick auf die Leistungsfeststellung nicht schriftlich festgehalten und auch die geleisteten Schülerarbeiten nicht entsprechend verbessert worden seien. Insbesondere seien seitens der Schulleitung erhebliche Mängel bei der Vorbereitung des lehrplanmäßigen Unterrichtes festgestellt worden. So sei vom Beschwerdeführer erst nach dreimaliger Terminverschiebung die Jahresplanung vorgelegt worden. Obwohl er seitens der Schulleitung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt worden sei, er habe jeden Montag einen Wochenplan vorzulegen und müsse eine schriftliche Tages- und Stundenvorbereitung führen, habe er bei sechs durchgeführten Klassenbesuchen nur einmal eine Tagesvorbereitung vorlegen können, wobei die von ihm gebrachten Tagespläne auch keine Verbesserung der Unterrichtsführung zur Folge gehabt hätten.
Im schriftlichen Bericht der Schulleitung der Volksschule n K vom 4. Juli 1993 sei wiederum zum Ausdruck gekommen, daß der Beschwerdeführer der fachlichen Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit seiner Lehrertätigkeit verbunden seien, überwiegend entbehre, und daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg im Beobachtungszeitraum Mai und Juni 1993 nicht erbracht habe. Die Vorbereitung seines lehrplanmäßigen Unterrichtes sei weiterhin mangelhaft. In den vorgelegten Tagesplänen seien nur teilweise Lehrziele angegeben, es erfolgten weiterhin keine Hinweise auf eine methodische und unterrichtsdidaktische Durchführung der Stunden sowie keine Angabe von Organisationsformen. Seine Unterrichtsführung lasse den Schülern keinen Raum für Selbsterarbeitung oder Eigeninitiative, ein methodischer Aufbau der Unterrichtsstunden sei im wesentlichen nicht erkennbar. Hinsichtlich des Unterrichtsertrages werde festgestellt, daß die Schüler ihre Hefte nicht mit nach Hause bekämen (z.B. Deutsch-Schulübungen, Sachunterricht), sodaß sie nichts verbessern oder wiederholen könnten. Die Hefte würden auch nicht in der Schule aufbewahrt, sondern vom Beschwerdeführer mit nach Hause genommen. Trotz Weisung der Schulleitung seien von ihm keine Aufzeichnungen über die Leistungen der Schüler geführt worden.
Aus dem Bericht der Schulleitung vom 24. Juni 1993 gehe hervor, daß am 18. Juni 1993 ein Klassenbesuch in seiner Klasse durch die Schulleiterin hätte vorgenommen werden sollen, wobei alle Schülerhefte, das Klassenbuch, die Vorbereitungsunterlagen und die Schülerbeobachtungsunterlagen hätten aufgelegt werden sollen.
Vom 18. Juni bis 5. Juli 1993 habe sich der Beschwerdeführer aber im Krankenstand befunden, wobei eine ärztliche Bestätigung erst am 24. Juli (richtig wohl: Juni 1993) an die Schulleitung gesendet worden sei.
Während seines Krankenstandes habe der Beschwerdeführer das Klassenbuch sowie Schul- und Hausübungshefte der Schüler mitgenommen. Nach mehrmaliger Aufforderung seitens der Schulleitung habe er die Schülerzeugnisse am 8. Juli 1993 zur Unterschrift vorgelegt. Die von der Schulleitung verlangten Schülerstammblätter und das Klassenbuch seien von ihm am 9. Juli 1993 vorgelegt worden, wobei in beiden Amtsschriften die Eintragungen unvollständig gewesen seien. Seinem Versprechen, alle Arbeiten am Dienstag, den 13. Juli 1993 abzuschließen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Trotz Weisung des BSI habe er die Unterlagen für die Leistungsbeurteilung der Schüler nicht abgegeben.
Die Nichterbringung des von ihm zu erwartenden Arbeitserfolges sei bei ihm schon mehrfach in der Vergangenheit zu beobachten gewesen und der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund jährlich an eine andere Schule versetzt worden, da eine längere Verwendung an einer Schule den Widerstand der Eltern, aber auch der Schule hervorgerufen habe.
Nach Hinweis auf die 1989 ausgesprochene Kündigung und das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992, Zl. 89/12/0172, stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe trotz der ihm in der Vergangenheit erteilten Mahnungen, Anweisungen und Ratschläge von Vorgesetzten seine Arbeitshaltung nicht zum Positiven geändert, sodaß auf Grund der oben angeführten neuerlichen Beschwerden über seinen unbefriedigenden Arbeitserfolg ein weiterer Verbleib im Schuldienst im Interesse der ihm anvertrauten Schüler nicht mehr gebilligt werden könne.
Die Behörde habe im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit eingeräumt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und Beschwerden Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb der ihm im ersten Aufforderungsschreiben vom 3. Juni 1993 erteilten Frist nicht wahrgenommen. Am 1. Juli 1993 habe er fernmündlich an die Dienstbehörde die Anfrage gerichtet, ob es möglich sei, eine schriftliche Stellungnahme bis 31. Juli zu übermitteln. Mit Schreiben vom 14. Juli 1993 (dem Beschwerdeführer am 16. Juli 1993 zugestellt) sei ihm die ursprünglich eingeräumte Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 31. Juli 1993 verlängert worden. Gleichzeitig seien ihm mit diesem Schreiben die weiteren Berichte der Schulleitung der Volksschule n K sowie des BSR, welche der Dienstbehörde in der Zwischenzeit zugegangen seien, in Ablichtung übermittelt worden, um ihm auch dazu ergänzend die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Von der ihm eingeräumten Fristverlängerung zur schriftlichen Stellungnahme bis 31. Juli 1993 sei der Beschwerdeführer bereits am 12. Juli 1993 fernmündlich informiert worden.
Auf Grund seiner fernmündlichen Anfrage sei seitens der Dienstbehörde nochmals die Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf 8. August 1993 verlängert worden (Aktenvermerk vom 27. Juli 1993). Damit sei ihm insgesamt ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt worden, in dem er die Möglichkeit gehabt hätte, zu den vorliegenden Vorwürfen und Beschwerden schriftlich Stellung zu beziehen.
Er habe es jedoch vorgezogen, die ihm eingeräumte und zweimal verlängerte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ablaufen zu lassen und sei auch nach dem 8. August 1993 mit der Dienstbehörde nicht mehr in Kontakt getreten.
Auf Grund der oben angeführten Beschwerden sei die Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist das Dienstverhältnis zunächst provisorisch.
Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden (wobei die Kündigungsfrist je nach der Dauer des Dienstverhältnisses ein bis drei Kalendermonate beträgt) (Abs. 2).
Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe ihres Grundes möglich (Abs. 3 Satz 1).
Kündigungsgründe sind insbesondere:
1.
Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,
2.
unbefriedigender Arbeitserfolg,
3.
pflichtwidriges Verhalten,
4.
Bedarfsmangel (Abs. 4).
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung hat der Leiter über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Der Abschnitt VI regelt die Leistungsfeststellung.
Nach § 61 hat der Leiter im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.
§ 63 regelt die Fälle des Berichtes (des Leiters) aus besonderem Anlaß.
Nach § 64 Abs. 1 LDG 1984 hat der Leiter die Absicht, einen Bericht zu erstatten, dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, mit Bescheid vom 6. Dezember 1988 habe die Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (im folgenden LFK) unter Nichteinhaltung der für eine Leistungsfeststellung nach dem LDG 1984 vorgesehenen Verfahrensschritte festgestellt, er habe im Schuljahr 1987/88 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung (die allerdings nicht erteilt worden sei) nicht erbracht. Über die dagegen von ihm erhobene Berufung sei bis heute nicht entschieden worden. Da es sich dabei um eine Vorfrage (für das Kündigungsverfahren) handle, bedürfe der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung; außerdem seien Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid primär auf die Leistungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 1992/93 (also auf Leistungen nach seiner Wiedereinstellung) gestützt und ausführlich begründet hat, worauf sich ihr Urteil stützt, daß der Beschwerdeführer einen unbefriedigenden Arbeitserfolg erbracht hat. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, es sei auch in der Vergangenheit mehrfach die Nichterbringung des vom Beschwerdeführer zu erwartenden Arbeitserfolges beobachtet worden, kann nach der Begründung des angefochtenen Bescheides keine tragende Bedeutung für die Kündigung des Beschwerdeführers zugemessen werden. Außerdem stellte die belangte Behörde diesbezüglich auch eine Verbindung mit dem ersten Kündigungsbescheid aus dem Jahr 1989 her, der sich gleichfalls ausschließlich auf die Leistungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 1988/89 bezog. Daher spielten die Leistungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 1987/88, die Gegenstand des nach Angaben des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossenen Leistungsfeststellungsverfahrens waren, im Kündigungsverfahren keine entscheidende Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, daß die von der belangten Behörde für das Schuljahr 1992/93 aufgezeigten Umstände allein nicht geeignet sind, die Annahme zu rechtfertigen, es liege der Kündigungsgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges vor.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine mehrfache Verletzung des § 64 LDG 1984. Die über ihn erstatteten Berichte der Leiterin der Volksschule n K seien ihm entgegen § 64 LDG 1984, der eine Befassung des Landeslehrers vor deren Weiterleitung vorsehe, erst im nachhinein von der belangten Behörde zugemittelt worden, weshalb eine fristgerechte Stellungnahme von seiner Seite nicht habe erfolgen können.
Dem ist zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979, die wegen der
vergleichbaren Rechtslage auch auf das LDG 1984 übertragen
werden kann, die Durchführung eines
Leistungsfeststellungsverfahrens ebensowenig wie die
Feststellung einer Dienstpflichtverletzung in einem
Disziplinarverfahren Voraussetzung für die Durchführung einer
Kündigung wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges ist (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0133 =
Slg. N.F. Nr. 11057/A; vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0129 =
Slg. N.F. Nr. 11835/A, sowie vom 29. Juli 1992,
Zl. 92/12/0058). Seine Auffassung, § 64 LDG 1984 sei bei jedem
Bericht des Leiters anzuwenden, der die Leistung eines Lehrers
betreffe, aus welchem Grund der Bericht auch immer erstattet
werde, trifft nicht zu, steht doch § 64 LDG 1984 (auf Grund
seiner systematischen Stellung) erkennbar im Zusammenhang mit
der (formellen) Leistungsfeststellung durch die hiezu berufene
Behörde (dies ist nach dem Kärntner
Landeslehrerdiensthoheitsgesetz in erster Instanz die
zuständige LFK). Im Beschwerdefall unterliegt es keinem
Zweifel, daß die von der Leiterin der Volksschule der
Dienstbehörde gegenüber erstatteten Berichte über den
Beschwerdeführer, die sich überdies auf die Leistungen des
Beschwerdeführers im laufenden Schuljahr bezogen, keine
Berichte im Sinne der §§ 61 und 63 LDG waren (zur Zulässigkeit
von Berichten des Leiters außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens siehe auch den einen
Sonderfall betreffenden § 9 Abs. 5 LDG 1984). Es liegt daher im
Beschwerdefall keine Verletzung des § 64 LDG 1984 vor.
Der Beschwerdeführer nimmt ferner (erstmals) ausführlich zu den im angefochtenen Bescheid aufgezählten Vorfällen Stellung und bestreitet deren Richtigkeit. Zum Thema "Gelegenheit zur Stellungnahme" (im Verwaltungsverfahren) bringt er vor, er habe anläßlich eines Telefonates mit dem Sachbearbeiter der Dienstbehörde zuerst um Parteiengehör in Form einer persönlichen Vorsprache im Amt ersucht. Dies sei ihm für die Zeit Ende August 1993 wegen des Urlaubes des Sachbearbeiters bis 16. August 1993 in Aussicht gestellt worden. Innerhalb der zweiwöchigen Frist sei der Beschwerdeführer schwer erkrankt. Er habe in der letzten Schulwoche seinen Dienst angetreten, um seine Abschlußarbeiten erledigen zu können; dies sei der Dienstbehörde auch bekannt. Er habe dann noch einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten und sei dann ohnedies am 23. August 1993 (also eine Woche nach Rückkehr des Sachbearbeiters aus dem Urlaub) mit der Dienstbehörde fernmündlich in Kontakt getreten. Daraufhin habe man ihm mitgeteilt, daß die Kündigung bereits geschrieben sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwere Erkrankung "innerhalb der 14-tägigen Frist" betrifft, so bezieht sich diese offenkundig auf den ersten Vorhalt der belangten Behörde vom 3. Juni 1993. Diese Frist zur schriftlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Juli 1993 auf seinen Wunsch hin bis 31. Juli und schließlich telefonisch bis 8. August 1993 verlängert (Aktenvermerk vom 27. Juli 1993). Ein Hinweis dafür, daß die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme bis Ende August anstelle der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden sei, läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Im übrigen bestand selbst im Zeitpunkt des Telefonanrufes des Beschwerdeführers vom 23. August 1993 noch die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme, in der der Beschwerdeführer zumindest auf die behauptete telefonische Gewährung des Parteiengehörs in Form einer Vorsprache beim Referenten bis Ende August hätte hinweisen können, da die Kündigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war (die Zustellung erfolgte erst am 26. August 1993). Der Beschwerdeführer hatte daher - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat - selbst unter Berücksichtigung seines zweiwöchigen Krankenstandes gegen Ende des Schuljahres 1992/93 beinahe zwei Monate Zeit, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Er hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Bei dieser Konstellation liegt die vom Beschwerdeführer im Ergebnis geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. Die von ihm erstmals in seiner Beschwerde (mit näherer Begründung) erfolgte Bestreitung der ihm vorgeworfenen Vorkommnisse, aus denen die belangte Behörde den Schluß zog, es liege ein unbefriedigender Arbeitserfolg vor, sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine unbeachtliche Neuerung. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde, auf dem Boden des von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers aussprach. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120283.X00Im RIS seit
20.11.2000