Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. August 1995, Zl. 4.311.012/19-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde (einschließlich des sie ergänzenden Schriftsatzes) und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Zusammenhang mit dem denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 92/01/1016, daß aufgrund des Asylantrages des Beschwerdeführers vom 6. März 1991 vom Bundesminister für Inneres mit Berufungsbescheid vom 28. April 1992 rechtskräftig ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968).
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 1994 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 oder Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1974) zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention beantragte, hat die belangte Behörde die Zurückweisung im wesentlichen damit begründet, daß nach Aufhebung des Asylgesetzes (1968) keiner österreichischen Behörde, somit auch nicht den Asylbehörden, eine Kompetenz zur Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. Soweit der Antrag die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz 1991 begehrt, begründet die belangte Behörde die Zurückweisung damit, daß die im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 enthaltene Flüchtlingsdefinition für keine andere Norm Tatbestandselement bzw. Vorfrage sei und daher kein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. November 1995, B 2827/95, (nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, gleiche Zahl) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit sämtlichen in der Beschwerde enthaltenen Argumenten, mit denen der Beschwerdeführer seinen Rechtsanspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen versucht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit ausführlicher Begründung und weiteren Judikaturhinweisen auseinandergesetzt.
Schon aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen hat die belangte Behörde den Antrag daher im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Darüberhinaus wurde im vorliegenden Fall bereits durch den auf Grundlage des Asylgesetzes (1968) ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1992 rechtskräftig festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist. Da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Feststellungsantrag nach dem Inhalt der Beschwerde ausdrücklich auf den bereits im Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt stützte, käme eine neuerliche Entscheidung in der selben Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur in Betracht, wenn der Sachverhalt nach einer anderen (später erlassenen) Rechtsvorschrift zu beurteilen wäre, die eine geänderte Rechtslage schafft und eine neuerliche Beurteilung der meritorisch "entschiedenen Sache" ermöglicht (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I8 (1975), S. 374; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 484). Da der Flüchtlingsbegriff des § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1994) - ungeachtet dessen, daß es nach der nunmehrigen Rechtslage, wie oben dargestellt, für den Erwerb dieses Status keiner behördlichen Feststellung mehr bedarf - mit jenem des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vollinhaltlich übereinstimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831), liegen diese Voraussetzungen - auch soweit sich der Antrag auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Asylgesetz 1991 bezieht - nicht vor, woran auch der von der belangten Behörde herangezogene Umstand, daß es sich bei der Genfer Flüchtlingskonvention um einen multilateralen Vertrag handelt, nichts ändert.
Selbst wenn daher nach der geltenden Rechtslage eine bescheidmäßige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zulässig wäre, stünde dem im vorliegenden Fall das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, weshalb ein derartiger Antrag auch aus diesem Grund zurückgewiesen werden müßte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und daher auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010556.X00Im RIS seit
20.11.2000