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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §274 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, in der Beschwerdesache der Ö in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie die Berufung vom 12. November 1993 gegen die endgültigen Gewerbe- und Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1992, alle vom 5. November 1993, betrifft, zurückgewiesen. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin rügt in der vorliegenden Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht sowohl hinsichtlich der gegen die vorläufigen als auch der gegen die endgültigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1990, 1991 und 1992 sowie hinsichtlich der gegen den endgültigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1989 eingebrachten Berufung. In ihrer zu 95/13/0266 eingebrachten Beschwerde - über welche am heutigen Tag Beschluß gefaßt wurde - rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer ua gegen die vorläufigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1989 eingebrachten Berufung.
Gemäß § 274 BAO gilt eine gegen einen vorläufigen Bescheid eingebrachte Berufung, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Bescheides noch nicht entschieden war, soweit sie nicht nach dieser Gesetzesstelle für gegenstandslos geworden zu erklären ist, als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet. Als nach dieser Gesetzesstelle gegenstandslos geworden zu erklären ist die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid, insoweit der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. In einem Fall, in welchem sowohl gegen den vorläufigen als auch gegen den dem Berufungsbegehren nicht Rechnung tragenden endgültigen Bescheid Berufung erhoben wurde, kann die "Berufung" gegen den endgültigen Bescheid, weil gemäß § 274 Abs 1 BAO gegen diesen Bescheid schon eine Berufung als erhoben gilt, nur mehr als ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden (vgl auch den hg Beschluß vom 15. Dezember 1992, 92/14/0121). In einem solchen Fall verletzt die Behörde, soweit eine Entscheidung noch nicht gefallen ist, ihre Entscheidungspflicht (je Abgabenart für ein bestimmtes Jahr) nur einmal, und zwar hinsichtlich der "ursprünglichen" Berufung.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher, soweit sie hinsichtlich der Berufung gegen die endgültigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1989 bis 1992 erhoben wurde, zurückzuweisen.
Bezüglich der beschwerdegegenständlichen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Berufung gegen die vorläufigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1990 bis 1992 hat das Finanzamt für Körperschaften in Wien innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Bescheide (Berufungsvorentscheidungen) vom jeweils 6. Februar 1996 erlassen. Eine Abschrift dieser Bescheide wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher insoweit gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs 1 letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art I Z 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 416/1994.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130264.X00Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008