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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §69 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2906/54 E 19. September 1955 VwSlg 3822 A/1955 RS 3Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist zum Nachteil des Betroffenen gem § 69 Abs 1 lit b AVG nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben, jedoch kann ein solcher Vorwurf gegen die Behörde nur dann erhoben werden, wenn sie diese Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060215.X03Im RIS seit
19.10.2022Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022