Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §69 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0528/48 E 18. Mai 1949 VwSlg 827 A/1949 RS 1Stammrechtssatz
Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs 1 lit b AVG aus.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060215.X02Im RIS seit
19.10.2022Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022