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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §69 Abs1 litbRechtssatz
Ein dem Amtssachverständigen bei der Abgabe des Gutachtens unterlaufenes Versehen kann der entscheidenden Behörde nicht als ein die amtswegige Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 angelastet werden (Hinweis E 26.6.1959, 1659/57, VwSlg 5008 A/1959 und E 27.4.1959, 2383/56). Dasselbe muss bei einem Versehen eines von der Behörde beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen gelten.
Schlagworte
SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060215.X01Im RIS seit
19.10.2022Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022