TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/11 2013/04/0154

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei Z GmbH in W, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesvergabeamt vom 4. Oktober 2013, Zl. N/0088 BVA/10/2013 40, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (erstmitbeteiligte Partei: Ö Aktiengesellschaft in W, zweitmitbeteiligte Partei: H GmbH in N; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. insbesondere aus der hg. Rechtsprechung zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen zuletzt das hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zl. 2010/04/0066, mwN).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013040154.X00

Im RIS seit

19.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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