TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/21 LVwG 443.16-3010/2021, LVwG 45.16-3011/2021

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Hanel, die Richterinnen Mag. Schnabl und Mag. Schlossar-Schiretz im Nachprüfungsverfahren gemäß § 5 ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, betreffend das Vergabeverfahren "Winterdienst-Einsatzdatenerfassung", durch das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, Stempfergasse 7, 8010 Graz vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, R, W, über den Antrag der A GmbH, Rgasse, G, vertreten durch die C Rechtsanwälte LLP & Co KG, S, W,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle ein Nachprüfungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung einleiten, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.    Der Antrag, die angefochtene Ausschluss- sowie Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren „Beschaffung eines einheitlichen IT-Systems zur Planung, Steuerung und Dokumentation des Winterdienstes für 26 Straßenmeistereien in der Steiermark, Geschäftszahl: ABT16ST-169791/2021, für nichtig zu erklären und weiters festzustellen, dass das gegenständliche Vergabeverfahren wegen der vergaberechtswidrigen Bekanntmachung und/oder des Verstoßes gegen den Geheimhaltungsgrundsatz durch die Antragsgegnerin zu widerrufen ist, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

III.   Der Antrag, die angefochtene Ausschluss- sowie Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren „Beschaffung eines einheitlichen IT-Systems zur Planung, Steuerung und Dokumentation des Winterdienstes für 26 Straßenmeistereien in der Steiermark, Geschäftszahl: ABT16ST-169791/2021, für nichtig zu erklären, wird

a b g e w i e s e n.

IV.    Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen, wird

a b g e w i e s e n.

V.              Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.10.2021, GZ: LVwG 45.16-3011/2021-12, außer Kraft.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 18.10.2021, eingebracht per E-Mail außerhalb der Amtsstunden, brachte die A GmbH, Rgasse, G, vertreten durch C Rechtsanwälte LLP & Co KG, S, W einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es wurde beantragt der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fällung der Zuschlagsentscheidung und in weiterer Folge die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren „Beschaffung eines einheitlichen IT-Systems zur Planung, Steuerung und Dokumentation des Winterdienstes für die 26 Straßenmeistereien in der Steiermark“, Geschäftszahl: ABT16ST-169791/2021, zu untersagen.

Unter einem wurde in diesem Schriftsatz ein Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren „Verhandlungsverfahren Winterdienst – Einsatzdatenerfassung“ – ABT16ST-169791/2021 gestellt, und die Anträge gestellt, ein Nachprüfungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung einzuleiten, die angefochtenen Ausschluss- sowie Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren für nichtig zu erklären und weiters festzustellen, dass das gegenständliche Vergabeverfahren wegen der vergaberechtswidrigen Bekanntmachung und/oder des Verstoßes gegen den Geheimhaltungsgrundsatz durch die Antragsgegnerin zu widerrufen sei, in eventu die angefochtene Ausschluss- sowie Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren für nichtig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreterin zu ersetzen.

Der Schriftsatz samt Beilagen wurde am 18.10.2021 auch postalisch übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.10.2021, eingelangt per E-Mail um 17.23 Uhr, wurde der Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer EV noch einmal bereinigt um Formatierungsfehler mit geringen Ergänzungen/Korrekturen sowie Beilagen übermittelt.

Begründend brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass nicht wie in der Ausscheidensentscheidung angegeben die Antragstellerin selbst gegen die Geheimhaltung verstoßen habe, sondern vielmehr die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe bereits zu Beginn des Verfahrens von einer Geschäftspartnerin erfahren, dass der gegenständliche Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben werden solle. Dies habe sie von einem Mitarbeiter/Dienstnehmer der Antragsgegnerin erfahren. Die gegenständliche Ausschreibung wäre daher wegen des Verstoßes gegen die Bestimmung des § 114 Abs 10 BVergG 2018 zu widerrufen. Darüber hinaus sei das Vergabeverfahren zu widerrufen, weil in der Bekanntmachung als Auftraggeberin das Amt der Steiermärkischen Landesregierung angegeben worden sei. Dabei handle es sich lediglich um eine Dienststelle. Eine Berichtigung komme zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Was das E-Mail der Antragstellerin vom 03.09.2021 an den Landesbaudirektor betreffe, so sei es gutes Recht eines jeden Bieters einen Nachprüfungsantrag einzubringen und somit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausschreibungsvorgängen zu verlangen. Die Antragstellerin habe durch das erwähnte E-Mail an den Landesbaudirektor hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung dieses Rechts lediglich diesbezügliche Informationen erteilt. Man habe auch keinerlei Interna der Ausschreibung noch sonst geheim zuhaltende Informationen preisgegeben, sondern handle es sich beim Herrn Landesbaudirektor DE um den zuständigen Abteilungsleiter. Die Antragstellerin habe somit nicht gegen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen. Was das Begleitschreiben zum Last and Best Offer (LABO) betreffe, so habe die Antragstellerin alle Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich angeboten und ihr Angebot auch entsprechend diesen Vorgaben kalkuliert. Das habe sie ausdrücklich nochmals mit Schreiben vom 08.09.2021 erklärt. Dies gehe auch aus der unterfertigen Bietererklärung zu Punkt 0.7 hervor, wonach diese die Leistungen unter Berücksichtigung der gesamten Ausschreibungsunterlagen anbiete. Die Antragstellerin habe weiters auch in ihrem Begleitschreiben zu Punkt „Preisblatt“ ausdrücklich angeführt, dass sie bei der Erstellung der Preise auf die geänderten Anforderungen eingegangen sei. Die Antragstellerin habe an keiner Stelle im Angebot, so auch nicht im Begleitschreiben erklärt, dass sie sich nicht an die Bestimmungen der Ausschreibung halten wolle. Das sei nie die Intention der Antragstellerin gewesen. Dies sei auch aus ihren Erklärungen nicht ableitbar. In Punkt 1.16 der Ausschreibungsunterlage seien von der Bieterin verschiedene Bestätigungen verlangt worden. Die Antragstellerin sei hier diesbezüglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen und habe dieses Verlangen nach diversen Bestätigungen sehr ernst genommen und insofern erklärt, dass sie diese Bestätigungen nicht oder nur teilweise erteilen könne. Dies beziehe sich jedoch ausschließlich auf nicht angebotene Soll-Anforderungen, die auch die Abgabe von Kostenschätzungen nach Möglichkeit betreffen würden (vgl. 3.2.4 der Leistungsbeschreibung), hinsichtlich derer die Antragstellerin im Zuge des LABO entschieden habe, diese mangels bestimmter Informationen nicht anzubieten. Hinsichtlich aller übrigen Anforderungen gelte ihre Bestätigung/Erklärung uneingeschränkt. Im Einzelnen beziehe sich die Einschränkung auf Punkt 1.16 lit. a, wobei sich diese Einschränkung auf von der Antragstellerin nicht angebotene Soll-Anforderungen einschließlich Kostenschätzungen beziehe. Diese seien nach Ansicht der Antragstellerin nicht so vollständig beschrieben, dass die auch hierfür geforderten Pauschalpreise angeboten werden könnten. Die Antragstellerin habe sich daher entschieden, diese nicht in Form von Pauschalpreisen anzubieten, obgleich sie technisch in der Lage wäre, diese anzubieten und umzusetzen. Die Antragstellerin habe die von ihr verlangte Erklärung jedoch so verstanden, dass sie sich auf die gesamten Ausschreibungsunterlagen beziehen würden – somit auch auf die (von ihr nicht angebotenen) Soll-Anforderungen einschließlich der gewünschten Kostenschätzungen und habe daher unter Anwendung ihres Sorgfaltsmaßstabes die bekannte Erklärung im Begleitschreiben aufgenommen. Diese Erklärung beziehe sich jedoch nicht auf die von der Antragstellerin ausschreibungskonform zu Pauschalpreisen angebotenen Leistungen. Es liege daher keine Erklärung der Antragstellerin vor, wonach sich diese nicht an die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen halten wolle oder nicht gehalten hätte. Wie aus Punkt 1.7 der Angebotsunterlagen hervorgehe, sei ein überarbeitetes Preisblatt abzugeben gewesen. Die Anmerkungen aus dem Erstangebot seien daher selbstredend nicht mehr relevant gewesen. Was den Testzugang durch die Bewertungskommission betreffe, seien fünf Testzugänge der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen gewesen. Es wäre jederzeit allen Mitgliedern der Bewertungskommission möglich gewesen, in die Software einzusteigen und die Teststellung durchzuführen. Was die Erklärungen im Begleitschreiben betreffen würde, sei darauf hinzuweisen, dass ein vernünftiger Bieter die Ausschreibungsunterlagen kenne und verstehe. Die Antragstellerin wisse, dass Erklärungen aus dem Preisblatt des Erstangebots nicht gelten, wenn sich diese auf den Angebotspreis beziehen würden. Das Erstangebot sei daher selbstverständlich nicht Bestandteil des Angebots. Es seien daher mit dem im Begleitschreiben angeführten Erklärungen richtigerweise ausschließlich die zusätzlichen Erklärungen in den Zellen des Erstangebots gemeint. Alles andere mache keinen Sinn. Bei den Erklärungen handle es sich auch nicht um Bedingungen, sondern um Zusatzinformationen für die Auftraggeberin. Sie seien auch nicht preisrelevant. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Antragstellerin um Aufklärung zu ersuchen.

2. Mit Stellungnahme der Auftraggeberin vom 29.10.2021 bestritt diese nach Ausführungen zum Sachverhalt das Vorbringen der Antragstellerin ausdrücklich. Die Antragstellerin versuche alles um ihr ausschreibungswidriges Letztangebot nachträglich zu sanieren und schrecke auch nicht vor abstrusen und diffamierenden Behauptungen zurück. Die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens sei jederzeit unter der Prämisse der Einhaltung aller vergaberechtlichen Vorgaben erfolgt, allen voran der Bietergleichbehandlung. Von allen Projektbeteiligten sei im Rahmen der Vorbereitung und Konzeption der Ausschreibungsunterlagen schriftlich durch Unterfertigung entsprechender Vertraulichkeitserklärungen bestätigt worden, dass sie alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren zur Kenntnis gelangten Unterlagen und Informationen vertraulich behandeln würden und kein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges Interesse haben würden, welches ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Die zu beschaffende Leistung sei neutral und frei von jeglichen Diskriminierungen ausgeschrieben worden. Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte die Antragstellerin mit all den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eines Vergabekontrollverfahrens dagegen vorgehen können. Eine Anfechtung des Verfahrens durch die Antragstellerin sei jedoch nicht erfolgt, weshalb die Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen bestandsfest seien. Die Auftraggeberin sei im Rahmen der Bietergleichbehandlung dazu verpflichtet, derartig mangelhafte – weil ausschreibungswidrige – Angebote aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Dabei sei in diesem Kontext festzuhalten, dass bereits das Erstangebot der Antragstellerin aufgrund des Nichterfüllens von Muss-Kriterien vergaberechtlich als zumindest „grenzwertig“ zu qualifizieren sei. Dennoch habe die Antragsgegnerin wohlwollend im Sinne der Erhaltung des größtmöglichen Wettbewerbs und in Erwartung eines ausschreibungskonformen Letztangebots versucht, den „grenzwertigen“ Mangel zu beseitigen.

Was die Ausscheidensgründe betrifft, wurde von Seiten der Auftraggeberin einerseits auf die Preiskalkulation „4 Technische Ausstattung Fahrzeuge“ verwiesen, wo die Antragstellerin in ihrem Begleitschreiben zum letztgültigen Angebot ausgeführt habe, dass „für die Inbetriebnahme vor Ort pro Standort ein einmaliger Vor-Ort-Termin kalkuliert worden sei und dass zu diesem Termin alle mobilen Geräte und Telematikgeräte des gesamten Fuhrparks dieses Standorts in Betrieb genommen werden“ müssten. Weiters führe sie aus, dass sie die „unter Punkt 1.16 in den Unterpunkten a bis f eingeforderten Bestätigungen aus dem mit separatem Schreiben genannten Gründen nicht oder nur teilweise bestätigen“ könne. In diesem separaten Schreiben der Antragstellerin unter Bezug auf ein weiteres Schreiben vom 26.08.2021 gebe diese beispielsweise an, dass sie die Leistung Punkt 4 lit. c des Kapitels „Technische Ausstattung Fahrzeuge“ der Leistungsbeschreibung für das Last and Best Offer nicht als Pauschalpreis kalkulieren könne. Damit habe sie unmissverständlich auf das Schreiben vom 26.08.2021 durch das Begleitschreiben zum letztgültigen Angebot Bezug genommen und habe sie entgegen der bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage die Leistung Punkt 4 lit. c des Kapitels „4 Technische Ausstattung Fahrzeuge“ der Leistungsbeschreibung für das Last and Best Offer nicht als Pauschalpreis kalkuliert. Was die Preiskalkulation „7 Ausführungsplan und Dokumentation der Umsetzung“ betreffe, führe die Antragstellerin in ihrem Begleitschreiben zum letztgültigen Angebot explizit aus, dass „grundsätzlich die Erklärungen aus dem Preisblatt des Erstangebots mit Ausnahme vorgegebenen Änderungen laut Protokoll der Verhandlungsrunde, sowie vorgegebener Änderungen in der final vorliegenden Leistungsbeschreibung“ gelten würden. In dem von der Antragstellerin vorgelegten Preisblatt zum Erstangebot führe diese ausschreibungswidrig aus, dass der Preis für diese Position lediglich fünf Projektmanagementstunden enthalte und Über- sowie Unterschreitungen zum gültigen Tarif in Abrechnung gebracht würden. Sohin sei von der Antragstellerin kein Pauschalpreis angeboten worden. Was die Vollständigkeit des Angebots/Source Code betreffe, sei von der Antragstellerin im vorgelegten Preisblatt zum Erstangebot festgehalten worden, dass von ihr – entgegen den Festlegungen des Rahmenvertrages – Source Codes grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt würden bzw. hierfür eine notarielle Hinterlegung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen habe, erforderlich sei. Die Ausschreibungswidrigkeit liege hier auf der Hand und sei einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Auch was die Vollständigkeit des Angebots/Schulungsunterlagen betreffe, führe die Antragstellerin im Preisblatt zum Erstangebot aus, dass sie – entgegen dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten Erfordernis von physischen Schulungsunterlagen – auf Papierdokumente verzichte und diese Kosten daher nicht im Preis kalkuliert habe. Auch hier liege ein nicht behebbarer Angebotsmangel vor. Dies betreffe ebenfalls die Schulungseinheiten, wo die Antragstellerin – entgegen der Festlegung in der Leistungsbeschreibung – Schulungseinheiten für lediglich zwei von sieben Standorten kalkuliert habe. Abermals sei eine nicht aufklärbare Ausschreibungswidrigkeit festzustellen. Im Begleitschreiben zum Letztangebot führe die Antragstellerin unmissverständlich aus, dass sie die „unter Punkt 1.16 in den Unterpunkten a bis f eingeforderten Bestätigungen nicht oder nur teilweise“ bestätigen könne. Aufgrund des Nichtvorliegens der geforderten Bestätigung sei das Angebot der Antragstellerin unstrittig als ausschreibungswidrig zu qualifizieren. Die Antragstellerin versuche die Ausschreibungswidrigkeit damit zu sanieren, dass es sich bei den – offensichtlich auch aus Sicht der Antragstellerin als ausschreibungswidrig zu qualifizierenden – Angaben lediglich um solche handle, die von ihr ohnehin nicht angebotene Soll-Anforderungen betreffen würden. Es sei nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, weshalb man in einem Angebot auf Anforderungen eingehen sollte, die man ohnehin nicht anbiete. Es bleibe kein Interpretationsspielraum – auch gemessen am objektiven Erklärungswert – die Angaben nur den nicht angebotenen Sollanforderungen zuzuschreiben. Es handle sich um einen an den Haaren herbeigezogenen Versuch, die wiederholten ausschreibungswidrigen Angaben der Antragstellerin im Nachhinein zu beheben. In der Ausschreibungsunterlage sei festgelegt, dass die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Test und Software“ durch eine fachkundige Bewertungskommission zu erfolgen habe. Darüber sei die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlungsrunden über die Mitglieder der Bewertungskommission aufgeklärt worden. Der Testzugang sehe jedoch eine Zugangsbeschränkung vor, welche lediglich den Zugriff durch Mitarbeiter der Abteilung 16 zulasse. Allerdings sei dadurch eine rechtskonforme Prüfung der Teststellung durch die beigezogene externe fachliche Verfahrensbegleitung vereitelt. Die Antragstellerin habe weiters am 03.09.2021 und 06.09.2021 E-Mails mit falschen und diffamierenden Informationen über das Vergabeverfahren an den Landesbaudirektor DE gerichtet und hiedurch ihre Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen betreffend das Vergabeverfahren verletzt; dies dadurch, dass die Antragstellerin sich während des noch laufenden Vergabeverfahrens nicht an die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebene und zwingend zu nutzende E-Mail-Adresse gewandt habe. Sie drohe – im höchsten Maße querulatorisch – rechtliche Schritte an und habe mitgeteilt, dass hiervon möglichst viele Bürger erfahren sollten. Durch das Vorgehen der Antragstellerin sei zweifelsfrei versucht worden, den Landesbaudirektor unter Druck zu setzen und die Entscheidungsfindung des Auftraggebers hiermit zu beeinflussen. Demgegenüber sei der Vorwurf der Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Antragsgegner nebulos. Die EU-weite Bekanntmachung des gegenständlichen Verfahrens, unter Anführung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 – Straßenerhaltungsdienst, sei jedenfalls rechtskonform erfolgt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die wenig nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin einen Versuch der nachträglichen Sanierung ihres Angebotes darstellen würden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Ausscheidensentscheidung Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sei.

3. In Erwiderung der Stellungnahme der Auftraggeberin ergänzte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.12.2021, dass die für das Landesverwaltungsgericht zu beurteilende Rechtsfrage sei, ob die Auftraggeberin bei der Antragstellerin rückfragen hätte müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin von einem Mitarbeiter der Abteilung Informationen betreffend das Vergabeverfahren zugetragen worden seien und dieser auch ein Schreiben an den Landeshauptmann der Steiermark gerichtet habe. Wie auch im Nachprüfungsantrag wurde vorgebracht, dass das Verfahren auf Grund der fehlerhaften Bekanntmachung zu widerrufen sei und wurden dafür auch (praktische) Gründe angeführt. Was den Source-Code betreffe, sei es lediglich allgemein nicht üblich diesen zur Verfügung zu stellen. Auch der technische Sachverständige habe laut Prüfprotokoll des Erstangebotes auch keinen Grund für eine Aufklärung bzw. Nachforderung gesehen. Darüber hinaus sei das Prüfprotokoll mit vielfältigen Rechtswidrigkeiten behaftet. Mit Schreiben vom 08.09.2021 habe die Antragstellerin klar und unmissverständlich erklärt, dass die Nicht- oder nur Teilabgabe von Bestätigungen sich ausschließlich auf nicht angebotene Soll-Anforderungen beziehe. Was die von der Antragstellerin im E-Mail an den Landesbaudirektor verwendete Formulierung betreffe „davon sollten möglichst viele Bürger erfahren“, so sei dies im Konjunktiv II gehalten. Dieser bezeichne die Nichtwirklichkeit (das Irreale) und diene insbesondere der Formulierung von „Wünschen“ und „Träumen“. Die Antragstellerin hielt ihre Anträge aufrecht.

II. Sachverhalt:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund des vorliegenden Vergabeaktes iVm dem Nachprüfungsantrag sowie den Stellungnahmen der Parteien von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die Auftraggeberin, das Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 – Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst, schreibt im Verhandlungsverfahren nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung via Vergabeplattform ANKÖ unter der Bezeichnung „Winterdienst – Einsatzdatenerfassung“ die Beschaffung eines einheitlichen IT-Systems zur Planung, Steuerung und Dokumentation des Winterdienstes für 26 Straßenmeistereien aus.

Das Vergabeverfahren wurde durch die B Rechtsanwälte GmbH, R, W, rechtlich begleitet. Für die laufende technische Unterstützung wurde die FG Forschungsgesellschaft mbH, J-Straße, S, hinzugezogen.

Das einheitliche IT-System für den Winterdienst soll die Erfassung und Dokumentation von Einsatzdaten in Echtzeit zur Beweissicherung automatisieren und die Planung und Steuerung von Winterdiensteinsätzen anhand übersichtlicher Visualisierungsmöglichkeiten vereinfachen. Die erfassten Daten sollen darüber hinaus für betriebswirtschaftliche Auswertungen und Analysen herangezogen werden.

Die europaweite Bekanntmachung erfolgte unter der Dokument-ID am 21.05.2021 (versandt 17.05.2021).

Das Ende der Teilnahmefrist/Öffnung der Teilnahmeanträge datierte mit 17.06.2021, 12.00 Uhr.

Die Teilnahmeunterlagen wurden auf elektronischem Weg auf der Vergabeplattform ANKÖ kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt.

Die während der Anfragenfrist eingelangten Anfragen der Bewerber wurden in einer konsolidierten Fragenbeantwortung vom 07.06.2021 beantwortet und den Bewerbern via ANKÖ zur Verfügung gestellt. Bis zum Ablauf der Teilnahmefrist langten Teilnahmeanträge von mehreren Unternehmen ein, darunter der fristgerechte Teilnahmeantrag der Antragstellerin.

Die Prüfung der Teilnahmeanträge ergab einen Aufklärungs- bzw. Nachforderungsbedarf bei Bewerbern, so auch bei der Antragstellerin. Die Nachreichfrist wurde auf 12.07.2021 erstreckt.

Mit Schreiben vom 14.07.2021 bzw. 15.07.2021 wurden die Bewerber über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens informiert. Die Ausschreibungsunterlage in der ersten Fassung samt Rahmenvertrag, Leistungsbeschreibung und Anhang wurde den präqualifizierten Bewerbern am 15.07.2021 zur Verfügung gestellt und wurden diese zur Angebotsabgabe eingeladen.

Das Ende der Erstangebotsfrist datierte mit 06.08.2021. Anfragen der Bewerber wurden erneut in einer konsolidierten Fragenbeantwortung vom 28.07.2021 beantwortet und den Bewerbern via ANKÖ zur Verfügung gestellt. Die Öffnung der Erstangebote fand am 06.08.2021 statt. Bis zum Ende der Erstangebotsfrist langten mehrere Angebote ein, darunter das Erstangebot der Antragstellerin.

Die aufzuklärenden Punkte wurden in einer Verhandlungsrunde am 10.08.2021 besprochen. Über die Prüfung der Erstangebote wurden „Prüfberichte Erstangebote“ erstellt. Am 10.08.2021 wurden Verhandlungen geführt und darüber Verhandlungsprotokolle errichtet.

Am 16.08.2021 erfolgte in der Amtskanzlei des öffentlichen Notars Dr. HI, zur Geschäftszahl 5070, die notarielle Hinterlegung der Preisobergrenze im gegenständlichen Verfahren.

Die Ausschreibungsunterlagen in der LBO-Fassung vom 18.08.2021 wurden den Bietern im Vergabeportal zur Verfügung gestellt und als Ende der Letztangebotsfrist der 27.08.2021 festgesetzt. An diesem Tag fand auch die Öffnung der Letztangebote statt, wobei Angebote von mehr als zwei Unternehmen einlangten.

Die Teilnahmeunterlagen (TU) vom 17.05.2021 lauten auszugsweise:

„1.4.2 Zweite Stufe des Vergabeverfahrens

Der Auftraggeber wird die in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens drei bestgereihten Bewerber in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens zur Angebotslegung einladen.

Die eingeladenen Bewerber haben anschließend in der zweiten Stufe auf Grundlage der mit der Einladung übermittelten Ausschreibungsunterlagen Angebote für die ausgeschriebenen Leistungen abzugeben. Der Auftraggeber wird über den Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot („Bestbieterprinzip“) aus dem Kreis der drei eingeladenen Bieter zu ermitteln. Verhandlungen über die Zuschlagskriterien und die im Folgenden definierten Mindestanforderungen sind ausgeschlossen.

Unverhandelbare Mindestanforderungen

?   Lieferung von Telematik-Geräten für die Betriebsdatenaufzeichnung von ca. 220 Fahrzeugen und den dazugehörigen Winterdienstgeräten, welche aus einer heterogenen Systemlandschaft bestehen.

?  Der Einbau der Telematik-Geräte muss derart durchführbar sein, dass Vorarbeiten vom Auftraggeber selbst durchgeführt werden können und der Endeinbau und die Abnahme durch den Auftragnehmer erfolgt. Nach Einschulung muss der Auftraggeber auch die Telematik-Geräte selbstständig austauschen können.

?   Eine Winterdiensteinsatzfahrt muss durch den Fahrer über eine mobile Applikation auf einem Smartphone gesteuert und kontrolliert werden können (Start und Beendigung der Einsatzfahrt, Kontrolle und Freigabe der aufgezeichneten Betriebsdaten einer Einsatzfahrt).

?   Mit der mobilen Applikation muss auch an vordefinierten Kontrollpunkten eine Datenerfassung nach vorgegebenen Parametern und mit einem Foto möglich sein.

?   Alle erfassten Daten (Telematik-Geräte und mobile Applikation) müssen echtzeit-nahe (innerhalb von 30 Sekunden) an einen zentralen Server übertragen und gespeichert werden.

?   In den Winterdienstzentralen müssen weitere Daten auf Basis von Telefongesprächen oder Funkmeldungen manuell erfasst und gespeichert werden können.

?   Es muss eine web-basierte Standard-Software für die Planung, Steuerung und Dokumentation des Winterdienstes geliefert werden.

?   Zentrales Element der Software muss eine kartenbasierte Benutzeroberfläche sein. Es müssen die vom Auftraggeber vorgegebenen Geodaten (verschiedene Layer Verwaltungskarte Österreich (basemap.at), amtlicher Straßengraph GIP, Kilometrierung, Verkehrszeichen) in der Karte visualisiert werden. Die Einbindung der vorgegebenen Geodaten muss im Standard-Produkt der Winterdienstsoftware durch Anpassung möglich sein. Alle Datensätze liegen in standardisierten Formaten (z.B. WMS, WFS, DATEX II) vor. Eine Nutzung von Karten-APIs kommerzieller Anbieter wie z.B. Google Maps oder HERE wird abgelehnt.

?   Für die Dokumentation des Winterdienstes muss ein Winterdienstprotokoll Bestandteil der Softwarelösung sein. Neben der manuellen Eingabe von Ereignissen durch den diensthabenden Einsatzleiter müssen im Winterdienstprotokoll auch die abgeschlossenen Einsatzfahrten der Fahrzeuge sowie die Meldungen, die über die mobile Applikation eingehen, automatisiert übernommen und dokumentiert werden.

?   Es müssen Verkehrsbeschränkungen, die im Rahmen des Winterdienstes auftreten (z.B. Kettenpflicht), im Winterdienstprotokoll erfasst werden können und über standardisierte Schnittstellen an externe Systeme und Organisationen (z.B. EVIS.AT, ÖAMTC, ARBÖ, Landeswarnzentrale, etc) weitergegeben werden können.

?   Die erfassten Einsatzdaten müssen in der Kartendarstellung in einer Einsatzlagekarte visualisiert werden können. Neben der aktuellen Position und Betriebsmodi der Fahrzeuge muss auch die Visualisierung der vergangenen Stunden möglich sein. Dazu sind die zurückgelegten Strecken und Betriebsdaten fahrtrichtungsbezogen, ähnlich einer Verkehrslagekarte zu visualisieren. Eine visuelle Überlagerung von Daten beider Fahrtrichtungen auf der Karte wird abgelehnt.

?   Ausgewählte Winterdienstdaten müssen der Öffentlichkeit über eine Schnittstelle o-der einer eigenen Website zugänglich gemacht werden.

?   Die Winterdienst-Software muss ein Modul für die kartenbasierte Erstellung von Räum- und Streuplänen sowie Kontrollpunkten bereitstellen. Dabei müssen diese Pläne auf Basis des amtlichen Straßengraph GIP erfasst werden können.

?   Die Winterdienst-Software muss ein Modul für Auswertungen der gespeicherten Daten bereitstellen. Die Auswertungen müssen beispielsweise für gerichtliche Anfragen oder interne/betriebswirtschaftliche Auswertungen in verschiedenen, bereits definierten, geographischen Regionen möglich sein.

?   Die angebotenen Software-Applikationen (Winterdienst Software und mobile Applikation für die Einsatzsteuerung) müssen auf Basis einer Standard-Software bereits beim Bieter existieren und bei mehreren Referenzkunden im Einsatz sein. Die Soft-ware-Applikationen dürfen für den gegenständlichen Auftrag angepasst und weiterentwickelt werden. Eine Neuentwicklung kann für einzelne Software-Module erfolgen. Eine Neuentwicklung darf maximal 50% der gesamten geforderten Module und Funktionen umfassen.

?   Es muss ein Gesamtsystem ausgehend von den Telematik-Einheiten, über mobile Endgeräte (handelsübliche Smartphones), die notwendigen Server für die Datenverarbeitung, eine web-basierten Software und einer Applikation für mobile Endgeräte angeboten werden. Die mobilen Endgeräte (handelsübliche Smartphones) sind dabei vom Bieter optional anzubieten. Der Auftraggeber behält sich vor, die mobilen Endgeräte inkl. SIM-Karten und Datentarif gesondert zu beschaffen

?   Das System muss auf Serverinfrastruktur des Auftragnehmers betrieben werden. Cloud-Infrastrukturen sind zulässig, sofern gewährleistet werden kann, dass diese innerhalb der Europäischen Union stationiert und betrieben werden. Eine Einbindung in das landesinterne Datennetz wird abgelehnt.

?   Das Gesamtsystem muss während des Winterzeitraums (abhängig vom aktuellen Witterungsgeschehen mindestens von 1.11.-31.3.) ausfallsicher sein (Verfügbarkeit 99,95%), bzw. müssen Rückfallebenen vorhanden sein, wenn einzelne Teilkomponenten ausfallen.

?   Das System muss den Anforderungen der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS [12.04.12, 12.04.17 und 14.02.16]), im speziellen den Winterdienstkategorien A-D (RVS [12.04.12]) entsprechen.

?   Es darf zu keiner Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten kommen (z.B. des Fahrernamens).

?   Die gesamte Dokumentation muss gerichtsfest sein.

?   Die Weiterentwicklung der Software für zukünftige Anforderungen des Strecken-dienstes oder Sommerbetriebes muss möglich sein.

?   In den Leistungen muss der Betrieb inkl. aller Kosten für die Datenübertragung von den Telematik-Geräten und mobilen Endgeräten (optional), die Wartung und Instandhaltung der Software und Hardware für zumindest 4 Jahre angeboten werden.

?   Die Projektsprache ist Deutsch, dies gilt insbesondere für Schulungen und die Dokumentation.

Näheres über den Ablauf der zweiten Stufe wird in den Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe festgelegt.

Das maximale Volumen des gegenständlichen Vertrages ist begrenzt und darf keinesfalls überschritten werden. Die Höhe der Budgetobergrenze wird notariell hinterlegt.“

Die Ausschreibungsunterlage (AU) vom 15.7.2021 lautet auszugsweise:

„1.7. Preise und Rechenfehler

Die Angebotspreise sind im Preisangebotsverfahren (Preisangaben der Bieter ohne Vorgabe von Richtpreisen des Auftraggebers) zu erstellen. Der Bieter muss alle im Preisblatt (Beilage ./1) blau hinterlegten Positionen anbieten und auspreisen. Alle Preise sind Pauschalpreise und mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, in EURO inklusive aller Gebühren und Abgaben, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer anzubieten (andernfalls das Angebot vom Auftraggeber für die Angebotsbewertung auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundet wird). Nachlässe oder Preisminderungen sind in die Preise zu inkludieren. Sämtliche anfallenden Nebenkosten sind in die angebotenen Preise zu inkludieren. Erklärungen an anderer Stelle, die Auswirkungen auf den Preis haben, werden bei der Bewertung des Angebotes nicht berücksichtigt.

Die Preise sind im Preisblatt (Beilage ./1) exkl Umsatzsteuer anzugeben. Zur Bewertung wird ein bewertungsrelevanter Gesamtpreis gebildet. In diesen fließen sämtliche (Teil-)Gesamtpreise ein.

Das Preisblatt ist auszufüllen und als Excel-Datei auf das Beschaffungsportal hochzuladen. Der „bewertungsrelevante Preis (exkl USt)“ ist in das Leistungsverzeichnis am Beschaffungsportal zu übertragen. Bei Widersprüchen in den Preisangaben gilt der im Preisblatt (Beilage ./1) ausgewiesene Preis.

Rechnerisch fehlerhafte Angebote werden nicht ausgeschieden, eine Vorreihung infolge Berichtigung eines Rechenfehlers ist zulässig. Allfällige im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung vorgelegte Kalkulationsblätter werden nicht Vertragsbestandteil.“

1.16. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen und Rügepflicht

Der Bieter hat die Ausschreibungsunterlagen insbesondere auf Vollständigkeit und Rechtmä-ßigkeit zu prüfen. Sollten sich für den Bieter bei Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Wi-dersprüche, sonstige Unklarheiten oder (vermutete) Verstöße gegen Vergabebestimmungen ergeben, so hat er dies dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. Bestehen nach Ansicht des Bieters insbesondere bei der Auslegung des Ausschreibungstextes mehrere Möglichkeiten bzw erscheint etwas unklar, so hat der Bieter vor Abgabe des Angebotes eine Klärung mit dem Auftraggeber herbeizuführen. Nach Vertragsabschluss gilt die für den Auftraggeber günstigste Auslegung als vereinbart.

Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, dass

a. die Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen vollständig beschrieben sind und auch keine Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung des Vertrages notwendig sind;

b. die Ausschreibungsunterlagen einer vollständigen Prüfung unterzogen worden sind;

c. die Ausschreibungsunterlagen für seine Kalkulation ausreichend sind;

d. der Bieter die zu erbringenden Leistungen sowie alle damit verbundenen Kosten mit der erforderlichen Genauigkeit beurteilen kann;

e. (Kalkulations-) Irrtümer sowie Fehleinschätzungen in Zusammenhang mit der Erstellung seines Angebotes einen Teil des Unternehmensrisikos bilden und zu seinen Lasten gehen;

f. eine Irrtumsanfechtung aus diesen Gründen daher ausgeschlossen ist.

3.3.1 Vorgaben für die Testung der Software

In diesem Kriterium werden die angebotenen Standard-Software Applikationen (web-basierte Software für den Winterdienst und mobile Applikation für die Steuerung und Kontrolle der Einsatzfahrten) des Bieters getestet und entsprechend bewertet.

Dazu hat der Bieter dem Auftraggeber ab Ende der Erstangebotsfrist für die Dauer von zumindest einem Monat fünf Testzugänge zur Verfügung zu stellen. Die Zugangsdaten sowie eine Anleitung zum Einstieg für die Nutzung der Testzugänge sind dem Auftraggeber mit Abgabe des Angebotes bekannt zu geben (Beilage ./3).

Für die Teststellung müssen in der Software gespeicherte Betriebsdaten einer Test-Winter-dienstflotte zur Verfügung stehen.

Die Bewertung nach dem Zuschlagskriterium „Testung Software“ erfolgt auf Basis der in Punkt 3.3.2 festgelegten Sub-Zuschlagskriterien.

4.3.4 Bestandteile des Angebots

Alle in den Bietererklärungen (Beilage ./0.1) angeführten Bestandteile des Angebots (ins-besondere Beilagen) sind entsprechend auszufüllen bzw zu erstellen, einzuscannen und elektronisch auf das Beschaffungsportal hochzuladen. Soweit der Auftraggeber auf dem Beschaffungsportal elektronisch befüllbare Formulare (insbesondere Beilagen) zur Verfügung stellt, ist der Bieter verpflichtet, diese Formulare elektronisch zu befüllen.

Der Bieter hat ausschließlich die geforderten Felder der vorliegenden Ausschreibungsunter-lage auszufüllen und die in den Bietererklärungen (Beilage ./0.1) angeführten Unterlagen beizulegen. Das Angebot ist in deutscher Sprache zu verfassen. Beilagen sowie allfällige Nachweise und Bescheinigungen amtlicher Stellen sind ebenso in deutscher Sprache bzw in Kopie und beglaubigter Übersetzung beizulegen.

Der Auftraggeber macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nur vollständig ausgefüllte und mit allen Nachweisen versehene Angebote bewertet werden. Der Bieter haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller im Angebot gemachten Angaben.

Die Angebote müssen, um vollständig zu sein, alle in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vorgaben abdecken. Mit der rechtsgültigen elektronischen Signatur anerkennt der Bieter ohne Einschränkungen alle Bestimmungen der vorliegenden Ausschreibungsunterlagen.

4.4. Sonstige Korrespondenz

Die Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber bzw der vergebenden Stelle und den Verfahrensteilnehmern während des Vergabeverfahrens wird ausschließlich über das elektronische Beschaffungsportal des Auftraggebers abgewickelt.

Mitteilungen, Benachrichtigungen und Informationen können vom Verfahrensteilnehmer in Ausnahmefällen (insbesondere nach Ablauf der Anfragenfrist) auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden. Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt der Auftraggeber jedoch die oben angeführte Übertragungsart.

Festgehalten wird, dass die gesamte Korrespondenz im Vergabeverfahren ausschließlich über die vergebende Stelle zu erfolgen hat.“

Der Rahmenvertrag (Anlage ./1) lautet auszugsweise:

„9 ABRUFE AUS DEM RAHMENVERTRAG

Abrufe aus dem Rahmenvertrag erfolgen unmittelbar durch Abruf von Leistungen beim Auftragnehmer auf Basis der im Vergabeverfahren angebotenen Preise, wobei die Abrufe durch den Auftraggeber auf Positionsbasis erfolgen können.

Abrufe aus dem Rahmenvertrag erfolgen in Form eines schriftlichen Auftrags oder per E-Mail und werden seitens des Auftragnehmers von einem Bevollmächtigten gegengezeichnet bzw durch Retourmail bestätigt.

15 EIGENTUM UND IMMATERIALGÜTERRECHTE

15.1 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Hardwarekomponenten und weiteren körperlichen Gegenständen (schriftliche Unterlagen, Datenträger etc) geht mit der tatsächlichen Übergabe an den Auftraggeber über. Ein Eigentumsvorbehalt wird nicht akzeptiert.

15.2 Standardsoftwarekomponenten

An Standardsoftwarekomponenten erwirbt der Auftraggeber

?   das zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht, diese auf allen seinen IT-Systemen bzw weiteren erforderlichen Systemteilen und im Katastrophenfall auf Ausweichsystemen im notwendigen (bzw in einem allfälligen konkret definierten) Umfang zu nutzen und zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen,

?   und – bei Standardsoftware von Drittherstellern, auf deren Lizenzgestaltung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat – Nutzungsrechte gemäß den auf die jeweiligen Softwarekomponenten anwendbaren Lizenzbestimmungen. Diese Lizenzbestimmungen sind dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss vollständig offen zu legen. Der Auftragnehmer haftet für alle nachteiligen Folgen, die sich aus einer Nichtoffenlegung aller anwendbaren Lizenzbestimmungen ergeben.

Der Auftragnehmer wird nachweislich (zB Unterschriftenliste, Klausel in Subunternehmer-verträgen) dafür sorgen, dass er alle dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält.

Die Rechte umfassen auch die Nutzung der Standardsoftwarekomponenten durch Dritte (zB Verkehrsunternehmen) im Wege eines Zugriffes auf die IT-Systeme des Auftraggebers.

Insbesondere für den Fall der Insolvenz, eines Eintritts eines Change of Control (Änderung der Mehrheitsbeteiligung beim Auftragnehmer) oder eines Asset-Deals betreffend die gegenständliche Standardsoftware seitens des Auftragnehmers verpflichtet sich der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber einen Software-Escrow-Vertrag zu schließen. Gegenstand dieses Software-Escrow-Vertrages ist die Sicherstellung der Nutzung, Wartung und allenfalls Weiterentwicklung der Standardsoftwarekomponenten durch den Auftraggeber auch ohne Unterstützung des Auftragnehmers. Gegenstand der Hinterlegung sind daher all jene Informationen zur Softwarelösung sowie die Einräumung erforderlicher Rechte, um die Nutzung, Wartung und Weiterentwicklung zu ermöglichen (Source Code, Dokumentation, etc). Die hinterlegten Informationen sind zumindest halbjährlich zu aktualisieren. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Auftragnehmer.

Der Auftraggeber hält fest, dass er im Falle der Ausübung seiner Rechte aus dem Software-Escrow-Vertrag geeignete Maßnahmen treffen wird, um eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums des Auftragnehmers möglichst auszuschließen, sofern dies in seinem Einflussbereich liegt.

15.3 Ausarbeitungen und Individualsoftwarekomponenten

An allen Ausarbeitungen, Materialien (zB Pflichtenheft, Dokumentationen, Protokolle, Schulungsunterlagen), Individualsoftwarekomponenten und individuell angefertigten Softwareanpassungen und Schnittstellen, die vom Auftragnehmer uU in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt werden, erwirbt der Auftraggeber weltweit alle jetzt bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen nicht ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, wie sie sich zB aus Urheberrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterschutz oder Trade Secret Law ergeben und sind zu notwendigen Anmeldungen für die Erlangung von Schutzrechten und zur Übertragung aller oder einzelner Rechte an Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.

Der Auftragnehmer liefert den aktuellen und vollständigen Source Code der Individualentwicklungen und Anpassungsprogrammierungen. Der Source Code ist so ausführlich dokumentiert bzw kommentiert, dass sich ein mit der Entwicklungsumgebung vertrauter fachkundiger Dritter nach einer üblichen Einarbeitungszeit darin zurechtfindet. Der Auftraggeber überprüft den übergebenen Source Code zwecks Feststellung, ob er im Hinblick auf Struktur und Nachvollziehbarkeit dem Stand der Technik entspricht. Werden dabei Mängel festgestellt, sind diese gemäß den gewährleistungsrechtlichen Regelungen vom Auftragnehmer zu beheben. Der Source Code ist nach allfälligen Mängelbehebungen oder Weiterentwicklungen entsprechend zu aktualisieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Source Code im Rahmen der im Zuge des gegenständlichen Vertragsverhältnisses erteilten Werknutzungsbewilligung, jedenfalls aber zur Wartung der Software sowie zur Nutzung der gewarteten Software, zu verwenden.

Der Auftragnehmer wird nachweislich (zB Unterschriftenliste, Klausel in Subunternehmerverträgen) dafür sorgen, dass er alle den Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält.

Alle Rechte an vom Auftraggeber erstellten Ausarbeitungen, Materialien, oä verbleiben exklusiv beim Auftraggeber. Diese Ausarbeitungen sind als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers zu behandeln.

Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass durch seine Leistungen keine Patente oder gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Allfällige über die angebotenen Preise hinausgehende Lizenzkosten trägt ausschließlich der Auftragnehmer.“

Die Leistungsbeschreibung lautet auszugsweise:

„3.1.2 Technische Systemanforderungen

1. Der Betrieb der Webapplikation und die Verarbeitung der Betriebsdaten muss auf den Servern bzw. dem System des Bieters erfolgen. Eine Einbindung in das landesinterne Datennetz wird abgelehnt.

a. Cloud-Infrastrukturen sind zulässig.

b. Die Server bzw. Cloud-Infrastruktur muss aus datenschutzrechtlichen Gründen innerhalb der Europäischen Union stationiert sein und betrieben werden.

c. Die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO werden vorausgesetzt.

d. Der Zugriff auf die gespeicherten Daten muss durch den AG über ein Web-Interface möglich sein.

2. Das Gesamtsystem muss während des Winterzeitraums (abhängig vom aktuellen Witterungsgeschehen mindestens von 1.11. bis31.3.) ausfallsicher sein (Verfügbarkeit 99,95%).

a. Die Verfügbarkeit des Gesamtsystems muss auf das Jahr gerechnet 99.67 % betragen.

3. Das System muss nach dem aktuellen Stand der Technik gegen unbefugte Zugriffe und Missbrauch abgesichert sein.

4. Zur Datensicherung sind regelmäßige Backups vorzusehen (Server Security Management).

5. Systemrelevante Änderungen und Vorgänge und Prozesse müssen protokolliert und auf Nachfrage dem AG in lesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Im speziellen folgende Log Dateien:

a. Webportal Anmeldungen / Zugriffe durch Benutzer, Mindestspeicherdauer: 6 Monate

6. Zur Übersichtlichkeit der Benutzeroberfläche sind nicht relevante Buttons, Texte, Anzeigen etc. zu entfernen.

7. Das Web-basierte STEDIS-Portal muss mit nachfolgenden Desktop-Browsern und der angegebenen Versionsnummer funktionieren:

a. Google Chrome, Version 91.0.4472.101 (64-Bit)

b. Microsoft EdgeVersion 91.0.864.37 (64-Bit)

8. Für SIM-Karten für die Telematik-Einheiten und mobilen Endgeräte (optional) werden folgende Anforderungen definiert:

a. Der Bieter muss alle notwendigen SIM-Karten für die Telematik-Einheiten und mobile Endgeräte (optional) bereitstellen.

b. Die SIM-Karten sind als Industrial-SIM-Karten bereitzustellen.

c. Die SIM-Karten müssen National Roaming bzw Multi-Provider-Fähigkeit unterstützen.

d. Die Einmalkosten für die Aktivierung der SIM-Karten müssen im Angebot berücksichtigt werden.

9. Hinsichtlich der mobilen Endgeräte (Smartphones) und Zubehör müssen folgende Anforderungen eingehalten werden (Optional – siehe auch Abschnitt 3.1.1 lit 4):

a. Smartphone für Outdoor-Einsatz mit CE, IP68 und IP69K oder MIL-STD 810G oder H Zertifizierung

b. Betriebssystem: Android 10 ab Android 9

c. Bildschirmgröße: zwischen 7 und 10 Zoll bis 7 Zoll

d. Integrierte Kamera

e. Zubehör: Halterung im Fahrzeug, welche fix eingebaut werden kann. Eine Halterung mit Saugnapf ist nicht zulässig. Um die Einschränkung der Sichtfreiheit nicht einzuschränken ist eine Halterung für die Montage am Armaturenbrett anzubieten. Die Stromversorgung des Smartphones erfolgt über Steckverbindungen in der Fahrzeugkabine (zB Adapter Zigarettenanzünder, USB-Anschluss).

f. Halterung mit Ladefunktion

10. Bei Bereitstellung der mobilen Endgeräte (Smartphones) müssen folgende Erstkonfigurationen durchgeführt werden (Optional):

a. Einsetzen der SIM-Karte, Erstinbetriebnahme Smartphone, Deaktivierung PIN-Eingabe, Aktivierung mobile Datenübertragung.

b. Einspielen Updates Betriebssystem

c. Installation STEDIS-Fahrzeug-App und Einrichten der automatisierten Update-Funktion für diese App.

11. Sämtliche zur Verwendung gelangten elektronischen Betriebsmittel müssen ein entsprechendes CE-Prüfzeichen tragen.

a. Es wird klargestellt, dass diese Anforderungen für die Telematik-Einheit und das mobile Endgerät gelten. Die Telematik-Einheit muss noch zusätzlich die E-Mark/ECE-Zertifizierung tragen.

4 Technische Ausstattung Fahrzeuge

Die technische Ausstattung der Fahrzeuge mit den Telematik-Einheiten muss wie folgt durchgeführt werden. Die technischen Anforderungen an die Telematik-Einheit ist in Abschnitt 3.2.1 beschrieben.

1. Nach einer Einweisung durch einen Techniker des Bieters wird der AG die notwendige Verkabelung für die Telematik-Einheit (Streuerbedienpult – Telematik-Einheit, Hydrauliksteuerung – Telematik-Einheit; Stromversorgung Telematik-Einheit; GNSS-Antenne – Telematik-Einheit; etc.) selbst durchführen.

Nach einer Einweisung durch einen Techniker des Bieters wird der AG die notwendige Verkabelung für die Telematik-Einheit und Zubehör so vorbereiten, dass ein abschließender schneller Einbau der Telematik-Einheit und Inbetriebnahme durch den Bieter möglich ist.

a. Die Einweisung durch einen Techniker des Bieters erfolgt an einem Standort einer Zentralwerkstätte im Bundesland Steiermark. Es wird klargestellt, dass bei der Einweisung alle betreffenden Werkstättenmitarbeiter des AG anwesend sind.

b. Die Einweisung hat derart zu erfolgen, dass sämtliche Komponenten der Telematik-Einheit so zu verbauen sind, dass die Bedienung, Wartung und Instandhaltung von Fahrzeugen und Zusatzgeräten uneingeschränkt möglich sind.

2. Alle notwendigen Kabel, Steckverbindungen und Antennen für die Verkabelung der Telematik-Einheit sind dabei vom Auftragnehmer Bieter zur Verfügung zu stellen.

a. Für die Steckverbindungen müssen Industriesteckverbindungen mit europäischer Norm und einer mechanischen Verriegelung verwendet werden.

3. Werden vom Bieter auch die mobilen Endgeräte (Smartphones) und Zubehör bereitgestellt, muss auch hier eine Einweisung durch einen Techniker des Bieters erfolgen (Optional).

a. Der Einbau der Fahrzeughalterung und die Verkabelung des mobilen Endgerätes erfolgen durch den AG selbst.

4. Nach Abschluss der Verkabelung der Fahrzeuge muss der Bieter gemeinsam mit einem Vertreter des AG die Telematik-Einheiten und das mobile Endgerät (Optional) bzw. die STEDIS-Fahrzeug App in Erstbetrieb nehmen und einen Funktionstest durchführen. Es wird klargestellt, dass die Erstinbetriebnahme und der Funktionstest vor Ort in jeder der sieben Zentralwerkstätten des AG in Anwesenheit des Bieters und eines Vertreters des AG zu erfolgen hat. Eine Erstinbetriebnahme und Funktionstest aus der Ferne ist nicht zulässig. Dazu werden nachfolgende Prozessschritte klargestellt:

a. Die Erst-Inbetriebnahme beinhaltet die komplette softwaretechnische Einrichtung je in Betrieb genommene Telematik-Einheit bzw. Fahrzeug. Diese beinhaltet auch die Konfiguration und Aktivierung der Datenübertragung sowie allfällige lizenzrechtliche Freischaltungen im STEDIS-Portal und der STEDIS-Fahrzeug-App.

Die Erst-Inbetriebnahme durch den Bieter beinhaltet die Überprüfung der vorbereiteten Verkabelung des AG, die Inbetriebnahme der Telematik-Einheit und des mobilen Endgeräts (optional) sowie die komplette softwaretechnische Einrichtung je in Betrieb genommene Telematik-Einheit und mobiles Endgerät je Fahrzeug. Darin müssen auch die Konfiguration und Aktivierung der Datenerfassung der Betriebsdaten und Datenübertragung sowie allfällige lizenzrechtliche Freischaltungen im STEDIS-Portal und der STEDIS-Fahrzeug-App enthalten sein.

b. Im Zuge der Erst-Inbetriebnahme ist ein Funktionstest sämtlicher Komponenten durchzuführen.

Im Zuge der Erst-Inbetriebnahme ist vor Ort ein gemeinsamer (Bieters und AG) Funktionstest sämtlicher Komponenten durchzuführen.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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