TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/5 LVwG 51.25-5090/2022

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Entscheidungsdatum

05.04.2022

Index

L8205 Baustoff
E15203000 Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz Verbraucher Schutz der Gesundheit und der Sicherheit
E15300000 Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz

Norm

StBauMüG §14 Abs1
StBauMüG §17c Abs3
StBauMüG §13d
StBauMüG §1 Z6 I
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs2
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs3
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B, J, Gstraße, vertreten durch C D Rechtsanwälte, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom 19.01.2022, GZ: OIB-495.4-027/17-018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.02.2022 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Österreichischen Institutes für Bautechnik als Marktüberwachungsbehörde mit Eingabe vom 18.03.2022 vorgelegten Beschwerde sowie des Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Aufgrund einer Überprüfung im Zuge des aktiven Marktüberwachungsprogramms 2017 wurden von der Handelsgewerbetreibenden A B von Seiten des Österreichischen Institutes für Bautechnik als Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte mehrere Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen der Herstellerin E F GmbH in T, Gstraße, für Sandwichelemente gemäß EN 14509:2013 angefordert und der Behörde übermittelt, wobei auf den Leistungserklärungen das System „2+“ angegeben war, welches in der bezughabenden Norm EN 14509:2013 nicht vorgesehen ist.

Mit Schreiben vom 10.11.2021 wurde seitens der A B im Zuge der Korrespondenz mit der Marktüberwachungsbehörde u.a. die Information übermittelt, dass die A B Sandwich-Paneele zwischen 2009 bis 2020 von der E F GmbH in T erworben habe und über einen Lagerbestand in einem Umfang von ca. 40.000 m² Sandwich-Paneele, PIR und Mineralwolle-Paneele verfüge, wovon 80% der Ware PIR-Paneele seien, welche die A B aus der Einkaufszeit 2017-2018-2019 als Ware auf Lager habe.

Im Rahmen einer übermittelten gutachterlichen Stellungnahme eines beauftragen Sachverständigen wies die A B im Zuge des Verfahrens die Behörde darauf hin, dass eine „Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit“ der E F GmbH gemäß „AVCP-System 1“ vorliegend sei, welche jedoch erstmalig am 31.01.2020 ausgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 erfolgte im behördlichen Verfahren die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme und wurde die A B um Übermittlung der korrekten Leistungserklärungen und zugehörigen CE-Kennzeichnungen und um diesbezügliche Stellungnahme ersucht, woraufhin von Seiten der A B mit Schreiben vom 25.11.2021 im Verfahrensgegenstand Stellung genommen wurde, jedoch korrekte Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung der Marktüberwachungsbehörde nicht übermittelt wurden.

Am 04.12.2021 wurde von Seiten der A B der Behörde mitgeteilt, dass es nicht möglich gewesen sei, der EU-Verordnung 305/2011 entsprechende Leistungserklärungen vom Hersteller zu erhalten.

Zumal von Seiten der A B gesetzeskonforme Leistungen und CE-Kennzeichnungen für die auf dem Markt bereitgestellten Sandwich-Elemente gemäß EN 14509:2013 der Marktüberwachungsbehörde (OIB) nicht übermittelt wurden, erließ das Österreichische Institut für Bautechnik nach vorausgegangener Korrespondenz mit der A B und Anfrage, ob die Händlerin die näher beschriebenen Sandwich-Elemente ohne Bescheid weiterhin auf dem Markt bereitstellen werde sowie Information des Österreichischen Institutes für Bautechnik als Österreichische Produktinformationsstelle für Bauwesen, insbesondere im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnungspflicht bzw. Leistungserklärungen, den nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.01.2022, OIB-495.4-027/17-018, in welchem der A B in J, Gstraße, auf Rechtsgrundlagen § 14 Abs 1 Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013-StBauMüG iVm der Verordnung (EU) 2019/1020, bis zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes untersagt wurde „Selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten“ gemäß EN 14509:2013 ohne erforderliche gesetzeskonforme Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen auf dem Markt bereitzustellen, wobei nachstehende Rechtsgrundlagen angeführt wurden:

-    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

-    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates;

-    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011;

-    Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 - StBauMüGi.d.g.F

Bescheidbegründend wurde, unter Bezugnahme auf den von Seiten der A B bekanntgegebenen Lagerbestand und die nachträglich übermittelte „Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit“, in welcher das „AVCP-System 1“ angegeben worden sei und welche erstmals am 31.01.2020 ausgestellt worden sei, festgehalten, dass auf allen Leistungserklärungen das System „2+“ angegeben gewesen sei, welches in der Norm EN 14509:2013 nicht vorgesehen sei, sodass die übermittelten Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen nicht gesetzeskonform seien und eine Bereitstellung der betroffenen Bauprodukte gemäß EN 14509:2013 auf dem Europäischen Markt nicht zulässig sei. Es sei derzeit davon auszugehen, dass die Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen vor dem 31.01.2020 gefehlt habe. Trotz Ersuchen, korrekte Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen vorzulegen, seien diese nicht übermittelt worden, wobei darauf hingewiesen werde, dass in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine Unterscheidung zwischen Produkten „1. Wahl“ und „2. Wahl“ nicht vorgesehen sei und wurde überdies ausgeführt, dass die A B auf der Internetplattform „www.willhaben.at“ Sandwich-Paneelen gemäß EN 14509:2013 offensichtlich ohne die erforderlichen gesetzeskonformen Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen auf dem Markt bereitstelle. Die A B habe keine der erforderlichen Leistungserklärungen und der zugehörigen CE-Kennzeichnungen für die Produkte „ONDATHERM 1001 TS, ONDATHERM 1003, ONDATHERM 2000/2003/PFLAUM P2, PFLAUM FI/PFLAUM module4, PFLAUM FO/PFLAUM FOM, PFLAUM FR“ übermitteln können.

Gegen diesen Bescheid erhob die A B mit am letzten Tag der Beschwerdefrist postalisch aufgegebenem Schriftsatz vom 18.02.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass vom Verbot der Bereitstellung auf dem Markt in dieser überschießenden Form Abstand genommen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Beschwerdebegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht erkannt werde, dass eine unterlassene CE-Zertifizierung durch die Herstellerin, wobei neben der E F GmbH auch die G H GmbH ins Spiel gebracht wurde, dazu führen müssen, dass auch der Beschwerdeführerin der Handel und die Weiterveräußerung der bezeichneten selbsttragenden Sandwich-Paneele untersagt werde. Es könne jedoch nicht die Händler in die Zertifizierung vornehmen, sondern sei das Manko der Zertifizierung der Herstellerin anzulasten, wobei auf Art. 56 Abs 1 und 4 sowie Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und die dort verankerte Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde hingewiesen werde, was auch der Behörde bewusst sei. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht verborgen geblieben, dass die Herstellerin ab 2020, offenbar unter dem Eindruck des bisherigen Verfahrens sich erstmals einem Audit unterzogen habe und die Zertifizierungen nachgeholt habe, wobei die Beschwerdeführerin sich in Verfahrensgemeinschaft mit der Herstellerin sehe, ihr jedoch die diesbezügliche Akteneinsicht mit der Begründung verweigert worden sei, dass es sich bei den von der Marktüberwachungsbehörde bearbeiteten Verwaltungsstrafverfahren um Einparteienverfahren handle und die Beschwerdeführerin nicht Partei sei, wobei sich die Beschwerdeführerin vorbehalte, zur verweigerten Akteneinsicht eine gesonderte Ausfertigung eines bekämpften Bescheides zu beantragen.

Es könne gar nicht sein, dass nur gegen die Beschwerdeführerin und nicht gegen die Herstellerin vorgegangen werde, da der Bescheidspruch nur durch die in der Sphäre der Herstellerin bestehende unterlassene Zertifizierung gegenüber der Beschwerdeführerin erklärbar sei. Sollte die Herstellerin nicht verpflichtet werden, die Produkte vom Markt zu nehmen, könne es der Händlerin keinesfalls untersagt werden, mit dem durch Versäumnis der Herstellerin nicht zertifizierten Produkten zu handeln, wobei die Bescheidbegründung verfehlt und die Untersagungsverpflichtung zu weit sei und biete die Beschwerdeführerin im angeführten „Willhaben-Inserat“ Paneele von ganz anderen Herstellern an, deren Ware ordnungsgemäß zertifiziert worden sei. Die Untersagung mit diesen Paneelen gehe am Sachverhalt vollkommen vorbei und wäre gegen die Herstellerin E F GmbH wegen unterlassener Zertifizierung vorzugehen, statt die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin völlig zum Erliegen zu bringen, wobei die Beschwerdeführerin den Bescheidspruch folgend die Paneele der Herstellerin der E F GmbH auf Lager gelegt habe, womit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vollinhaltlich nachgekommen sei.

Der Bescheid erweise sich inhaltlich und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.

Aufgrund dieses in entscheidungsrelevanter Hinsicht sich bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1.
    der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2.
    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013-StBauMüG, LGBl. Nr. 83/2013 idF LGBl. Nr. 85/2019, lauten wie folgt:

§ 14:

„(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:

1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;

4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5. Marktüberwachungsmaßnahmen;

6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;

9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(3) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde der Steiermärkischen Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.“

§ 15:

„(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 2 sowie nach § 14 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 17c Abs. 1 bis 3 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in der Steiermark haben. Bei Bauprodukten nach § 1 Z 6 lit. b ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(3) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unberührt.“

§ 18:

„(1) Behörde ist

1. die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung

2. das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für

a) die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,

b) die Marktüberwachung von Bauprodukten,

c) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten,

d) die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.“

Im Beschwerdefall gilt es vorab festzuhalten, dass die Agenden der Marktüberwachung von Bauprodukten in der Steiermark durch das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013-StBauMüG geregelt werden. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes bezieht sich nicht nur auf die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt (vgl. § 1 Z 1 leg. cit.), sondern insbesondere auch auf die Marktüberwachung von Bauprodukten (vgl. § 1 Z 6 lit. a und b leg. cit), wobei diese Agenden der Marktüberwachung von Bauprodukten durch das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) wahrgenommen werden (vgl. § 18 Abs 1 Z 2 lit. b StBaugMüG). Die Grundlage der Marktüberwachung bildet fallbezogen auch die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011.

Die Marktüberwachung soll zusammenfassend gewährleisten, dass Produkte, die die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder innerhalb der Europäischen Union geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und weiters, dass auch die Öffentlichkeit die Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten darüber informiert werden.

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf Produkte, die grundsätzlich den im Anhang I dieser EU-Verordnung angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen und für welche es in den Harmonisierungsvorschriften der Union speziellere Bestimmungen nicht gibt, mit denen das selbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden (vgl. Art. 2 Abs 1 der Verordnung (EU) 2019/1020). Im Anhang I der Liste der Harmonisierungsvorschriften der Union ist unter Z38 auch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011, S. 5) angeführt.

Letztere Verordnung legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest (vgl. Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2001), wobei im Kapitel II auch die erforderliche Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung näher geregelt werden. Die CE-Kennzeichnung sollte an allen Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß dieser Verordnung erstellt hat (vgl. auch (32) der Gründe dieser „Bauproduktenverordnung“). Ist ein Bauprodukt von harmonisierten Norm erfasst oder entspricht es einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird, womit der Hersteller auch die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung übernimmt (vg. Art. 4 Abs 1 und 3 „Bauproduktenverordnung“). Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Leistungserklärung ist Art. 6 der „Bauproduktenverordnung“ maßgebend, welche die darin enthaltenen Angaben demonstrativ anführt. Hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Leistungserklärung normiert Art. 7 Abs 1 Bauproduktenverordnung u.a., dass eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produktes, das auf dem Markt bereitgestellt wird, entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt wird und regelt Art. 8 Abs 2 dieser Verordnung, dass die CE-Kennzeichnung an denjenigen Bauprodukten angebracht wird, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Art. 4 und 6 Bauprodukteverordnung erstellt hat. Indem der Hersteller die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt er an, dass er die Verantwortung übernimmt, für die Konformität des Bauproduktes mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in der Bauproduktenverordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind (vgl. Art. 8 Abs 2 leg. cit.). Gemäß Art. 11 Abs 2 „Bauproduktenverordnung“ bewahren die Hersteller die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung grundsätzlich 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauproduktes auf und sind auch Händler nach der „Bauproduktenverordnung“ u.a. verpflichtet, die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, zu beachten und haben sich Händler zuvor u.a. zu vergewissern, dass das Produkt, soweit erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und, dass dem Händler die gemäß der Bauproduktenverordnung erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgestellten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind (vgl. Art. 14 Abs 1 und 2 leg. cit.).

Das Erfordernis der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung gemäß Bauproduktenverordnung, um Bauprodukte auf dem Markt der Europäischen Union bereitstellen zu dürfen, besteht auch für Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der harmonisierten Europäischen Norm EN 14509:2013 „Selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten – Werksmäßig hergestellte Produkte – Spezifikationen“ fallen und wird zusätzlich für das relevante „System 1“ (je nach Verwendungszweck) eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit von einer modifizierten Produktzertifizierungsstelle benötigt (vgl. Anhang V „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ Punkt 1.2).

Im Beschwerdefall ging die Marktüberwachungsbehörde aufgrund der ihr übermittelten Leistungserklärungen im Ergebnis offenbar davon aus, dass diese nicht in Übereinstimmung, insbesondere mit Art. 6 iVm Art. 4 der „Bauproduktenverordnung“ erstellt wurde, sodass auch die CE-Kennzeichnung herstellerseitig auf den gegenständlichen Bauprodukten nicht angebracht werden darf (vgl. Art. 8 Abs 2 leg. cit.), sodass aus der Sicht der Marktüberwachung ein Fall der „formalen Nichtkonformität im Sinne der Regelung des § 59 Abs 1 lit. d „Bauproduktenverordnung“ vorliegend war. Im Hinblick auf aus der Sicht der Marktüberwachungsbehörde nicht korrekt vorliegende Leistungserklärungen - das System „2+“ ist in der Norm EN 14509:2013 nicht vorgesehen, das System „1“ war erstmals in der „Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit“ der Herstellerin vom 31.01.2020 ersichtlich, eine Unterscheidung zwischen Produkten „1. und 2. Wahl“ wird in der Bauproduktenverordnung nicht getroffen – sowie aufgrund des von Behördenseite vermuteten Sachverhaltes, dass auf „www.willhaben.at“ beschwerdeführerseitig offensichtlich ohne erforderliche gesetzeskonforme Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen Sandwich-Paneele gemäß EN 14509:2013 bereitgestellt würden, untersagte die Marktüberwachungsbehörde der Beschwerdeführerin spruchgemäß „Selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten“ gemäß EN 14509:2013 ohne erforderliche gesetzeskonforme Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen auf dem Markt bereitzustellen, bis der gesetzeskonforme Zustand hergestellt ist, wobei lediglich aus der Bescheidbegründung hervorgeht, dass erforderliche und korrekte Leistungserklärungen und dazugehörige CE-Kennzeichnungen für die Produkte „ONDATHERM 1001 TS, ONDATHERM 1003, ONDATHERM 2000/2003/PFLAUM P2, PFLAUM FI/PFLAUM module4, PFLAUM FO/PFLAUM FOM, PFLAUM FR“ nicht übermittelt werden konnten.

Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang moniert, dass der Bescheidspruch zu extensiv gefasst sei, zumal er sich auf jegliche „Selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten“ gemäß EN 14509:2013 beziehe und vorgebracht wurde, dass es sich bei jenen auf „Willhaben“ angebotenen Bauprodukten nicht um jene des Herstellers E F GmbH handle, ist das Beschwerdevorbringen teilweise grundsätzlich nicht unberechtigt. Ungeachtet des Umstandes, dass aus dem Screenshot des Anbots auf der Plattform „Willhaben“ die fehlende CE-Kennzeichnung nicht zu ersehen ist und die abgebildeten Wandpaneelen auch einer Leistungsbescheidung rein optisch nicht zuzuordnen sind, untersagte die Marktüberwachungsbehörde auf Rechtsgrundlage § 14 Abs 1 StBauMüG iVm der Verordnung (EU) 2019/1020 der Händler A B mit Sitz in Judenburg, bescheidmäßig „Selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten“ gemäß EN 14509:2013 bis zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes ohne erforderliche gesetzeskonforme Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen auf dem Markt bereitzustellen, womit, unbeschadet der Tatsache, dass in der Begründung des Bescheides das für darin näher beschriebene Paneele das Untersuchungsergebnis angeführt wurde, dass für diese keine der erforderlichen korrekten Leistungserklärungen und der dazugehörenden CE-Kennzeichnungen übermittelt werden konnten, aus dem Bescheidspruch auch nicht hervorgeht, welche konkreten Sandwich-Elemente von Seiten der A B am Markt nicht mehr bereitgestellt werden dürfen.

Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 normiert Marktüberwachungsmaßnahmen und ergreifen die Marktüberwachungsbehörden auch in Fällen, in welchen den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entsprochen wird, geeignete Maßnahmen (vgl. Art. 16 Abs 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020). Art. 16 Abs 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 regelt, dass, wenn die Marktüberwachungsbehörden einen derartigen Sachverhalt feststellen, sie den einschlägigen Wirtschaftsakteur unverzüglich auffordern, angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko, binnen eines von ihnen festzulegenden Zeitraums zu beenden, wobei diese Maßnahmen die Verhinderung der Bereitstellung des Produktes auf dem Markt betreffen können (vgl. Art. 16 Abs 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020) und, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Art. 16 Abs 3 leg. cit. ergreift oder die Nichtkonformität oder das Risiko nach Art. 16 Abs 1 dieser Verordnung nicht beseitigt, stellen die Marktüberwachungsbehörden sicher, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, oder dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingestellt wird und, dass die Öffentlichkeit und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informiert werden (vgl. Art. 16 Abs 5 der Verordnung (EU) 2019/1020). Auch die insoweit nicht speziellere Norm (vgl. Art. 2 Abs 1 der Verordnung (EU) 2019/1020) des Art. 56 Abs 1 der „Bauproduktenverordnung“ (EU) Nr. 305/2011 sieht vor, dass, wenn die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Evaluierung zum Ergebnis gelangen, dass das Bauprodukt die Anforderungen der „Bauproduktenverordnung“ nicht erfüllt, sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auffordern, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produktes mit diesen Anforderungen – insbesondere mit der erklärten Leistung – herzustellen oder aber es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich fallbezogen die bescheidmäßige Untersagung der Bereitstellung auf dem Markt, worunter jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen ist (vgl. Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/1020) auf „Selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten ohne erforderliche gesetzeskonforme Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen“ bezieht und damit an eine „ex lege Verpflichtung“ anknüpft, kann auch der Händler, also jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (vgl. Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) 2019/1020) als „Wirtschaftsakteur“ – diese sind neben dem Hersteller und dessen Vollmächtigen Einführer, Händler, Fulfillment- Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union unterliegt (vgl. Art. 3 Z 13 leg. cit.) Adressat von Marktüberwachungsmaßnahmen sein und ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht zu ersehen, dass Marktüberwachungsmaßnahmen nicht gegenüber sämtlichen Wirtschaftsakteuren bzw. in einer gewissen Reihenfolge von Seiten der Marktüberwachungsbehörde zu treffen sind, wenn sich dies als erforderlich erweist.

Wie dargelegt, stellt jedoch die Aufforderung an den einschlägigen Wirtschaftsakteur unverzüglich angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Nichtkonformität oder das Risiko, binnen eines von der Marktüberwachungsbehörde festzulegenden Zeitraums zu beenden (vgl. Art. 6 Abs 2 der Verordnung (EU) 2019/1020) auch eine Voraussetzung dafür dar, dass die Marktüberwachungsbehörden sicherstellen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder, dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird oder eingeschränkt wird;- dies dann, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Art. 16 Abs 3 leg. cit. ergreift (vgl. Art. 16 Abs 5 dieser Verordnung). „Korrekturmaßnahmen“ sind jegliche von einem Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahmen, mit welchen auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder aus eigener Initiative eine Nichtkonformität beendet werden soll (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 16 der Verordnung (EU) 2019/1020). Aus dem Verwaltungsverfahrensakt ergibt sich nicht, dass von Behördenseite eine derartige konkrete Aufforderung zur Setzung entsprechender angemessener und verhältnismäßiger Korrekturmaßnahmen durch die Händlerin zur Beendigung der Nichtkonformität bzw. des damit einhergehenden Risikos, unter Setzung eines festzulegenden Zeitraums, an die Beschwerdeführerin als Wirtschaftsakteurin erging und ist auch nicht ersichtlich, dass die Marktüberwachungsbehörde überprüft hätte, ob eine derartige „Korrekturmaßnahme“ von Beschwerdeführerseite bereits (freiwillig) gesetzt wurde, wobei beschwerdeführerseitig in diesem Zusammenhang im Ergebnis nunmehr behauptet wird, die in Rede stehenden Bauprodukte des genannten Herstellers nicht mehr zu vertreiben und vermag aus dem „Willhaben-Inserat“, auf welches sich die belangte Behörde fallbezogen stützte, auch nichts Gegenteiliges abgeleitet zu werden.

Der gegenständliche Bescheid erwies sich somit nicht nur aus den oben angeführten Gründen im Zusammenhang mit der Fassung des Bescheidspruchs, sondern auch aus dem Grunde der nicht konkret eingehaltenen europarechtlich vorgesehenen Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der erforderlichen Aufforderung zum Setzen angemessener und verhältnismäßiger Korrekturmaßnahmen zur Beendigung der Nichtkonformität bzw. des Risikos binnen eines festzusetzenden Zeitraums durch die belangte Behörde, welche von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch nicht nachgeholt werden können, als nicht rechtens.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Durchführung einer Verhandlung war im Hinblick auf die ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen bei nicht strittigem Sachverhalt fallbezogen nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

CE-Kennzeichnung, Inverkehrbringen, Untersagung, Marktüberwachung, Bauprodukte, Konkretisierung, Aufforderung, Wirtschaftsakteur, Korrekturmaßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.51.25.5090.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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