Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.04.2022Index
L8205 BaustoffNorm
StBauMüG §14 Abs1Rechtssatz
Die Aufforderung an den einschlägigen Wirtschaftsakteur, unverzüglich angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Nichtkonformität oder das Risiko, binnen eines von der Marktüberwachungsbehörde festzulegenden Zeitraums zu beenden, stellt auch eine Voraussetzung dafür dar, dass die Marktüberwachungsbehörden sicherstellen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, oder, dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird; dies dann, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Art. 16 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ergreift.
Schlagworte
Aufforderung, Wirtschaftsakteur, Korrekturmaßnahmen, Marktüberwachung, BauprodukteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.51.25.5090.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022