RS Lvwg 2022/4/5 LVwG 51.25-5090/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Index

L8205 Baustoff
E15203000 Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz Verbraucher Schutz der Gesundheit und der Sicherheit
E15300000 Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz

Norm

StBauMüG §14 Abs1
StBauMüG §1 Z6 l
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs2
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs3
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Art16 Abs5

Rechtssatz

Die Aufforderung an den einschlägigen Wirtschaftsakteur, unverzüglich angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Nichtkonformität oder das Risiko, binnen eines von der Marktüberwachungsbehörde festzulegenden Zeitraums zu beenden, stellt auch eine Voraussetzung dafür dar, dass die Marktüberwachungsbehörden sicherstellen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird, oder, dass seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird; dies dann, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen nach Art. 16 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ergreift.

Schlagworte

Aufforderung, Wirtschaftsakteur, Korrekturmaßnahmen, Marktüberwachung, Bauprodukte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.51.25.5090.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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