RS Lvwg 2022/4/5 LVwG 51.25-5090/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Index

L8205 Baustoff
E15203000 Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz Verbraucher Schutz der Gesundheit und der Sicherheit
E15300000 Umwelt, Verbraucher und Gesundheitsschutz

Norm

StBauMüG §14 Abs1
StBauMüG §17c Abs3
StBauMüG §13d

Rechtssatz

Der Spruch eines Bescheides auf Untersagung, jegliche „selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten gemäß EN 14509:2013 ohne gesetzeskonforme Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen“ auf dem Markt bereitzustellen, und zwar bis zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands, ist insofern nicht konkret genug, als daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Sandwich-Elemente am Markt nicht mehr bereitgestellt werden dürfen.

Schlagworte

CE-Kennzeichnung, Inverkehrbringen, Untersagung, Marktüberwachung, Bauprodukte, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.51.25.5090.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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