Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2022Index
L8205 BaustoffNorm
StBauMüG §14 Abs1Rechtssatz
Der Spruch eines Bescheides auf Untersagung, jegliche „selbsttragende Sandwich-Elemente mit beidseitigen Metalldeckschichten gemäß EN 14509:2013 ohne gesetzeskonforme Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen“ auf dem Markt bereitzustellen, und zwar bis zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands, ist insofern nicht konkret genug, als daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Sandwich-Elemente am Markt nicht mehr bereitgestellt werden dürfen.
Schlagworte
CE-Kennzeichnung, Inverkehrbringen, Untersagung, Marktüberwachung, Bauprodukte, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.51.25.5090.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022