Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.08.2022Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §54Rechtssatz
Gemäß § 82 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ist vor der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verkehrsfremden Zwecken eine im Wege der Hoheitsverwaltung zu erteilende bescheidmäßige Bewilligung einzuholen, während nach der Bestimmung des § 54 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVwG Stmk 1964) eine im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erteilende Zustimmung des Straßenverwalters einzuholen ist, wenn eine öffentliche Straße nach dem LStVwG Stmk 1964 für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet wird. Wird die Zustimmung erteilt, kommt es zwischen Straßenverwaltung und Antragsteller zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 82 Abs 3 lit a StVO 1960 hat für die Strafbarkeit nach § 54 LStVwG Stmk 1964 somit keine Relevanz.
Schlagworte
Öffentliche Straße, Unterscheidung, Privatwirtschaftsverwaltung, bestimmungsgemäßer Zweck, Zustimmung des Straßenverwalters, Hoheitsverwaltung, bescheidmäßige Bewilligung, zivilrechtliche VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.4.2695.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022