Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Fehlt es bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, so hat die Behörde dies bescheidmäßig festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 vorliegt, wobei diesfalls anders als im Gewerbeentziehungsverfahren nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 oder dem Nachsichtsverfahren eine entsprechende „Prognose“ nicht durchzuführen ist.
Schlagworte
Gewerbeanmeldung, Ausschlussgrund, strafgerichtliche Verurteilung, Untersagung der Gewerbeausübung, Anmeldevoraussetzung, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.25.6478.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022