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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des B in U, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. August 1995, Zl. 4.345.377/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. August 1995 der am 8. November 1994 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 7. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 1994 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 9. November 1994 aus, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, in dem eingehend auf die bisherige Judikatur Bezug genommen und diese mit weiteren Ausführungen aufrecht erhalten wurde), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.
Sämtliche Argumente des Beschwerdeführers gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde widersprechen der erwähnten ständigen Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, dargelegt, es genüge für die Annahme der Verfolgungssicherheit, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, dies unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien (RV 270 BlgNR XVIII. GP), und von einer Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde. Eine einschränkende Absicht des Gesetzgebers, welche sich aus dem Passus in den Gesetzesmaterialien, wonach Zweck des Ausschließungsgrundes die Verhinderung von unerwünschtem Zweitasyl sei und keine nomadisierenden Flüchtlingsströme geschaffen werden sollten, ableiten läßt, hat im Asylgesetz 1991 keinen Niederschlag gefunden (vgl. aus der erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Flüchtende im Drittstaat nur auf der Durchreise befunden hat, bzw. der dortige Aufenthalt nur dem "Transit" diente, sondern darauf, daß er unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die Verweildauer im Drittstaat nur kurz bemessen war und dort kein stationärer Aufenthalt genommen wurde (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis zur Zl. 95/01/0030).
Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er konkret nicht geltend gemacht. Er ist der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten, es wäre ihm möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen, er wäre dort keiner "asylrechtlich relvanten Verfolgung" ausgesetzt gewesen und hätte auch nicht befürchten müssen, in einen anderen Staat abgeschoben zu werden, wo er eine solche Verfolgung zu erwarten hätte, denn die ungarische Rechts- und Verfassungsordnung sei im großen und ganzen effektiv und es könne davon ausgegangen werden, daß auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes, wie eben das "Nonrefoulementrecht", ebenfalls effektiv in Geltung stünden.
Da die belangte Behörde somit den Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu Recht herangezogen hat, braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beziehen, nicht eingegangen zu werden, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010080.X00Im RIS seit
20.11.2000