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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1994, Zl. 13 - 368/I Ei 117/14 - 1993, betreffend Leiterzulage nach §§ 57 und 59 Abs. 1 GG 1956 für einen als Lehrer zu einer Privatschule zugewiesenen Bediensteten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Volksschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; er ist seit 1981 als "lebende Subvention" der nichtkonfessionellen Privatschule "Projektschule XY" zur Dienstleistung zugewiesen und ist mit September 1992 vom privaten Rechtsträger mit der Leitung dieser Schule betraut worden.
Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Schulleiter wurde gemäß § 5 Abs. 6 des Privatschulgesetzes vom Rechtsträger der Behörde gemeldet und von dieser nicht beeinsprucht.
Da der Beschwerdeführer trotz Ausübung dieser Funktion entgegen der bisherigen, aber nicht einhelligen Praxis die Schulleiterzulage gemäß §§ 57 und 59 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht erhielt, beantragte er mit Schreiben vom 17. Juni 1993 beim Landesschulrat für die Steiermark bescheidmäßigen Abspruch.
Dieser Antrag auf Zuerkennung einer Dienstzulage für die Leitung der genannten Privatschule wurde mit Bescheid des Landesschulrates für die Steiermark vom 21. Juli 1993 abgewiesen.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Bund leiste dem Rechtsträger der genannten Privatschule eine Subvention nur in Form von fünf "Subventionsposten", bei denen es sich aber nur um Lehrerplanstellen handle. Der für die Leitung der Schule erforderliche und über diese Subvention hinausgehende Personalaufwand sei vom Schulerhalter zu tragen. Der Beschwerdeführer sei vom Landesschulrat nur als Lehrer zugewiesen und auch nicht zum Schulleiter ernannt worden. Ein solcher Betrauungsakt des Dienstgebers wäre aber die Voraussetzung für das Gebühren der vom Beschwerdeführer begehrten Dienstzulage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter Hinweis auf die auch ihm gegenüber bei provisorischer Führung bisher geübte Praxis die Auffassung vertrat, der Bund wäre zur Subventionierung auch hinsichtlich der Nebenkosten für die Schulleiter verpflichtet. Er sei mit der Leitung dieser Privatschule betraut worden und habe damit die Voraussetzung gemäß § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt. Der Landesschulrat dürfe seinen besoldungsrechtlichen Anspruch gegenüber seinem Dienstgeber nicht im Hinblick auf das Privatschulgesetz ignorieren. Er hätte ihm zumindest rechtzeitig den neuen Rechtsstandpunkt bekanntgeben müssen, damit er allenfalls anders hätte disponieren können.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt.
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 21 des Privatschulgesetzes weiter ausgeführt, nach dem Privatschulgesetz habe grundsätzlich der Schulerhalter für die Einrichtung und den Betrieb der Schule aufzukommen. Nur bei den konfessionellen Privatschulen seien gemäß § 18 des Privatschulgesetzes die Lehrerdienstposten (einschließlich des Schulleiters) zu subventionieren. Den sonstigen Privatschulen könnten gemäß § 21 des Privatschulgesetzes Mittel zum Personalaufwand gewährt werden. Diese Bestimmung sei einerseits eine Kann-Bestimmung, das bedeute, nichtkonfessionelle Privatschulen müßten nicht subventioniert werden, und andererseits stehe es im Ermessen des Bundes, in welcher Höhe die Subvention gewährt werde. Bei nichtkonfessionellen Privatschulen gebe es keinen Rechtsanspruch auf Subventionen. Die vom Bund gewährte Subvention für fünf Lehrer in der entsprechenden Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe bedeute aber nicht, daß eine Leiterstelle ohne Zustimmung des Bundes von vornherein subventioniert werde. Die Gewährung einer Leiterzulage sei daher Sache des Schulerhalters. Für die Lehrertätigkeit an einer Privatschule werde der dienst- und besoldungsrechtliche Rahmen primär durch das Privatschulgesetz bestimmt. Erst innerhalb dieses Rahmens kämen die Bestimmungen des LDG zum Tragen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, daß seine Bestellung zum Schulleiter "nicht etwa als Angestellter oder ähnliches des Schulerhalters" erfolgt sei, sondern als öffentlich-rechtlich Bediensteter des Landes Steiermark, werde festgehalten, daß der Beschwerdeführer vom Schulerhalter zum Schulleiter bestellt worden und somit als Leiter einer Privatschule in ein Dienstverhältnis zu diesem Schulerhalter getreten sei. Die Behauptung, daß der Bund auch zur Subventionierung der "Nebenkosten" verpflichtet sei, widerspreche den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Privatschulgesetzes. Darin heiße es nämlich, daß Subventionen zum Personalaufwand nur nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden könnten. Die Bestellung eines Schulleiters durch den Erhalter einer Privatschule sei eine privatrechtliche Maßnahme, bei der nicht die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen anläßlich der Ernennung zum Schulleiter einer öffentlichen Schule durch die Schulbehörde zum Tragen kämen. Es könne daher ohne Einverständnis des Subventionsgebers auch kein Rechtsanspruch auf eine Leiterzulage im Sinne der §§ 57 bzw. 59 des Gehaltsgesetzes 1956 entstehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Schulleiterzulage nach den §§ 57 und 59 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit den §§ 18 bis 21 des Privatschulgesetzes sowie durch unrichtige Anwendung verschiedener Verfahrensvorschriften verletzt.
Nach Art. 21 Abs. 3 B-VG wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Landesregierung ausgeübt.
Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Nach § 106 Abs. 1 LDG 1984 gilt für die Besoldung der Landeslehrer - soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist - unter anderem das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.
§ 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sieht für die Leiter von Unterrichtsanstalten eine durch Verwendungsgruppe, Dienstzulagengruppe und Gehaltsstufe bestimmte Dienstzulage vor, wobei sich die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt richtet. Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit bestimmten anderen Funktionen betraut sind, gebührt nach § 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bis 58 richtet.
Im IV. Abschnitt des Privatschulgesetzes 1962, BGBl. Nr. 244, ist die Subventionierung von Privatschulen geregelt, wobei zwischen der Subventionierung konfessioneller Privatschulen (§§ 17 bis 20) und sonstiger Privatschulen (§ 21) unterschieden wird.
Nach § 18 Abs. 1 des Privatschulgesetzes 1962 sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen).
Als Art der Subventionierung sieht § 19 Abs. 1 des Privatschulgesetzes 1962 die Zuweisung von Bundes- oder Landeslehrern als "lebende Subventionen" vor. Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so ist nach Abs. 3 eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die dem Lehrer zustünde, wenn er Bundes- oder Landeslehrer wäre.
§ 21 des Privatschulgesetzes regelt die Voraussetzungen für die Subventionierung sonstiger Privatschulen. Der Bund kann demnach für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wobei aber auch die Möglichkeit der Zuweisung als lebende Subvention vorgesehen ist.
Anknüpfend an Art. 21 Abs. 3 B-VG ist davon auszugehen, daß den Gebietskörperschaften die Diensthoheit über ihre Bediensteten ungeteilt zusteht. Demnach ist die im Privatschulgesetz vorgesehene Subventionierung durch Bereitstellung von öffentlich Bediensteten als "lebende Subvention" derart konstruiert, daß der öffentlich Bedienstete seine aus seinem Dienstverhältnis erfließenden Pflichten im Rahmen der Privatschule zu erbringen hat, ohne daß es zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zum Privatschulerhalter kommt; denn eine Aufgabe der Diensthoheit der Gebietskörperschaften über einen Beamten zugunsten eines Privaten müßte verfassungsrechtlich vorgesehen sein. Da eine solche Regelung hinsichtlich nicht konfessioneller Privatschulen weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich besteht, ist von vornherein klar, daß es durch die Überlassung eines beamteten Lehrers zur Dienstleistung bei einer Privatschule (- die dessen Zustimmung voraussetzt -) trotz dessen organisatorischer Eingliederung in den do. Schulbetrieb nicht zu einer Übertragung der Diensthoheit kommt. Daraus folgt, daß dem Privatschulerhalter im Beschwerdefall die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer anderen Funktion als der, für deren Besorgung er seinerzeit dem Privatschulerhalter zur Verfügung gestellt worden ist, auf Grund des Überlassungsaktes nicht zugestanden ist.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer trotz seiner Verwendung bei einer Privatschule der Diensthoheit der belangten Behörde unterstanden ist, war auch er auf Grund des Überlassungsaktes weder berechtigt noch verpflichtet, die ihm vom Privatschulerhalter übertragene Funktion als Schulleiter auszuüben. Ist aber die Ausübung dieser Funktion im Überlassungsverhältnis nicht rechtmäßig erfolgt, so hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die genannten Leiterzulagen verneint. Daraus, daß der Landesschulrat als Schulbehörde gegen die Mitteilung von der Übertragung der Leiterfunktion an den Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat, ist - ausgehend von den vorstehenden Überlegungen - für den Beschwerdeführer genausowenig zu gewinnen, wie aus dem Hinweis auf die im Privatschulgesetz enthaltenen Regelungen für konfessionelle Privatschulen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120051.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011