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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG AnlARechtssatz
Schon nach dem Wortlaut des § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn (u.a.) die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht. Die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (und zwar in den hiefür in Frage kommenden Bereichen "besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten", "Berufserfahrung" und "Studium in Österreich") ist untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden. Daraus ist abzuleiten, dass nur wenn die rechtliche Beurteilung ergibt, dass die besonderen Qualifikationen bzw. Fähigkeiten dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung entsprechen, die in der Anlage A zu § 12 AuslBG enthaltenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden und zur Vergabe von Punkten führen können (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0038).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090241.L01Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022