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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 7 EpidemieG 1950 kann es sowohl zu Absonderungen ieS als auch zu Verkehrsbeschränkungen kommen, die von der zuständigen Behörde oder gemäß § 43 Abs. 3 EpidemieG 1950 von einem für die Behörde tätig werdenden Arzt als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt individuell gegen eine konkrete Person gesetzt werden. Beide Maßnahmen (vgl. § 7 Abs. 1a legcit. "Absonderungsmaßnahmen") werden vom Gesetzgeber unter dem Begriff der "Absonderung Kranker" iwS verwendet. Liegt nun eine solche Maßnahme gemäß § 7 EpidemieG 1950 vor - also eine Absonderung ieS oder eine Verkehrsbeschränkung einer individuellen Person aufgrund einer Absonderungsmaßnahme iwS - kommt bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen ein Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG 1950 in Betracht. Dazu zählt insbesondere, dass es dieser Person aufgrund der Absonderungsmaßnahme gemäß § 7 EpidemieG 1950 u.a. untersagt sein muss, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. So hat der Gesetzgeber lediglich einen eigenen Ersatzanspruch gemäß § 17 iVm § 32 Abs. 1 Z 3 EpidemieG 1950 für Personen normiert, denen "nur" die Ausübung der Erwerbsausübung untersagt wird. Dem Arbeitnehmer war in seiner Quarantäne das Verlassen seines Wohnbereiches mit zwei Ausnahmen (Aufsuchen der Apotheke und Einkaufen) untersagt, weshalb ihm die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich war. Bei einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht kein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 legcit. (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043). Eine individuelle behördliche mehrtägige Absonderung nach dem EpidemieG 1950 kann nicht als eine "Familienangelegenheit" iSd. 3. Teiles des Kollektivvertrages für Bedienstete der Österreichischen PostA AG gesehen werden; dies umso mehr als eine solche Entgeltfortzahlung je nach Anlass nur für ein oder zwei Arbeitstage besteht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L09Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022