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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus der Aussage des einschreitenden Arztes, der Arbeitnehmer dürfe sich zu Einkäufen und zum Aufsuchen der Apotheke vom Quarantäneort entfernen, kann nicht geschlossen werden, dass a) keine dringende Gefahr und b) keine Absonderungsmaßnahme vorliegt. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Quarantäneort zum - kurzfristigen - Aufsuchen der Apotheke und zum Einkaufen verlassen durfte, steht dem Vorliegen einer dringenden Gefahr nicht entgegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L08Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022