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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Arzt ist dann als "im öffentlichen Sanitätsdienst stehend" zu qualifizieren, wenn er die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs erfüllt, organisatorisch der Gesundheitsbehörde zugeordnet und entsprechend beschäftigt ist, hoheitliche Aufgaben der Gesundheitsbehörde erfüllt, zu deren Erfüllung diese Gesundheitsbehörde gesetzlich verpflichtet ist und dessen Verhalten (aufgrund des Bestellungsaktes) der Gesundheitsbehörde zurechenbar ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der tätig gewordene Arzt als ein solcher zu qualifizieren, der im "öffentlichen Santitätsdienst" steht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L07Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022