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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Findet die Quarantäneanordnung des Arztes "an Ort und Stelle" statt, so ist nicht von Vorneherein ausgeschlossen, dass von diesem Arzt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird, der grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 EpidemieG 1950 auslösen kann. Dafür ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Arzt um einen solchen handelt, der im "öffentlichen Sanitätsdienst" steht, weil nur solche gemäß § 43 EpidemieG 1950 zur Setzung der in den §§ 7 bis 14 EpidemieG 1950 "bezeichneten Vorkehrungen" - worunter also auch die Absonderungsmaßnahmen fallen - befugt sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090038.L05Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022