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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG AnlCRechtssatz
In den Gesetzesmaterialien wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach § 12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Das zusätzliche Kriterium ‚spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten' soll alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, zugelassen werden können (RV 1077 BlgNR 24. GP, 12f). Diesen Erwägungen des historischen Gesetzgebers ist nun aber zum einen zu entnehmen, dass die abgeschlossene Berufsausbildung einem Lehrabschluss nur vergleichbar zu sein hat. Zum anderen ist das zusätzliche Kriterium in Anlage C "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" keineswegs auf Profisportler beschränkt, sondern auch all jenen Personen zugänglich, die im Hinblick auf Ausbildung oder Tätigkeit als Spezialisten zu bezeichnen sind, die jedoch über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen. Um zu der Beurteilung, die Ausländerin erfülle mit ihrer Ausbildung und Berufserfahrung diese Erfordernisse, gelangen zu können, bedarf es neben der klaren Darlegung des Anforderungsprofils auch näherer Feststellungen zu den konkreten Ausbildungen, welche sie im Rahmen ihrer Beschäftigungen absolvierte. Es kann erst nach Abschluss sämtlicher für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Ausbildungen (und Absolvierung der allenfalls zusätzlich notwendigen Praxiszeiten) von einer ausbildungsadäquaten Berufstätigkeit gesprochen werden, die im Umfang der Anlage C anrechnungsfähig ist (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ist nur dann erforderlich, wenn die Ausländerin selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141) und überdies die Mindestpunktezahl nach Anlage C erreicht, mit anderen Worten selbst die Voraussetzungen für die angestrebte Zulassung zum Arbeitsmarkt im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung erfüllt. Es sind daher die Feststellungen vor der Erteilung des Auftrags zur Durchführung eines solchen zu treffen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090260.L01Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022