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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212aRechtssatz
Aussetzungszinsen sind auch dann nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren als unangemessen lang erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150086.L03Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022