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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Handelt es sich bei einer als Feststellungsbescheid intendierten Erledigung um einen "Nichtbescheid", ist eine darauf gestützte Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO rechtswidrig. In einer solchen Konstellation wäre der gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheid im Falle seiner Bekämpfung mit Beschwerde aufzuheben oder - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag einer Partei gemäß § 295 Abs. 4 BAO aufzuheben (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0127; 24.9.2014, 2011/13/0061; 24.10.2013, 2010/15/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150086.L02Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022