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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Rechtssatz
Nach der Verkehrsauffassung und der Zweckbestimmung dient eine Homepage, auf der das Unternehmen sich selbst und seine Leistungen darstellt, eindeutig dem Betrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150028.L02Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022