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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §512Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0166 E 27. Jänner 2009 VwSlg 8403 F/2009 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht iSd ABGB sind grundsätzlich originäre Einkünfte des Berechtigten (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Tz 51, mwN). Der Fruchtgenussberechtigte muss jedoch auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet; dazu gehört, dass der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses (insbesondere Erhaltungsaufwand, Abgaben, Hypothekarzinsen usw; vgl. § 512f ABGB) trägt (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 Tz 147, mwN, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. März 1986, 85/14/0133, 0134, VwSlg 6082 F/1986, vom 25. Jänner 1993, 92/15/0024, und vom 28. November 2007, 2003/14/0065). Wird ein Betrieb, ein Mietobjekt oder sonstiges Vermögen unter gleichzeitiger Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes übertragen (Vorbehaltsfruchtgenuss), so ergibt sich alleine daraus keine Änderung der bisherigen Zurechnung (vgl. Doralt/Renner, aaO, § 2 Tz 148, mwN). Nur wenn eine Einkunftsquelle als solche ganz oder zum Teil übertragen wird, sind die daraus fließenden Einkünfte steuerlich regelmäßig jenen Personen zuzurechnen, denen auch die Einkunftsquelle selbst zuzurechnen ist, und zwar gleichgültig, auf welcher Vertragsgestaltung die Übertragung der Einkunftsquelle beruht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1982, 3251/80, VwSlg 5683 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150054.L01Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022