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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28Rechtssatz
Die Rechtsprechung des VwGH stellt auf jene Rendite, "die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird", ab (vgl. etwa VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004; 7.12.2020, Ra 2020/15/0067). Auch ein nachgestiftetes Grundstück gehört zum Kapital der Privatstiftung. Es kommt nicht nur auf die von der Privatstiftung unmittelbar selber getätigten Anschaffungen oder Herstellungen an (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139, wo ausgeführt wird, dass eine Renditeberechnung für einen Betrag in Höhe des Verkehrswertes der Immobilie bzw. des Gesamtbetrages der Anschaffungs- und Herstellungskosten anzustellen sei; sowie VwGH 15.9.2016, 2013/15/0256, wonach jener Renditesatz maßgeblich ist, der sich bei optimaler Veranlagung des Gesamtbetrages der Anschaffungs- und Herstellungskosten [gegebenenfalls des höheren Verkehrswerts des Objekts] in Immobilien ergibt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150026.L03Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022