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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044; 17.5.2022, Ra 2021/19/0209). Keine der in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 angeführten Konstellationen erfasst das Verhältnis eines Fremden zu seinen Geschwistern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200184.L02Im RIS seit
18.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022