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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über den Antrag des J in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die teilweise Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 95/16/0237, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben; der hg. Einstellungsbeschluß vom 16. November 1995, Zl. 95/16/0237-5 wird aufgehoben.
Begründung
Mit dem hg. Beschluß vom 16. November 1995, Zl. 95/16/0237-5 wurde das Beschwerdeverfahren 95/16/0237 gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 14. September 1995 teilweise nicht entsprochen hatte, indem eine der beiden vorzulegenden Beschwerdeausfertigungen unvollständig war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten Einstellungsbeschluß verwiesen.
Der Einstellungsbeschluß wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1995 zugestellt.
Am 28. Dezember 1995 überreichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die teilweise nichterfolgte Mängelbehebung (samt Nachholung der versäumten Prozeßhandlung in Gestalt der Vorlage einer vollständigen Beschwerdeausfertigung), der wie folgt begründet wurde:
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe seiner im allgemeinen gewissenhaften und sorgfältigen Mitarbeiterin die ausdrückliche Weisung erteilt, alle zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 14. September 1995 erforderlichen Maßnahmen zu setzen, insbesondere die Vorlage zweier weiterer vollständiger Beschwerdeausfertigungen zu veranlassen.
Es seien zu diesem Zweck auch zwei vollständige Beschwerdeausfertigungen im Akt gelegen, wovon sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers persönlich überzeugt habe. Der Umstand, daß letzten Endes dem Verwaltungsgerichtshof eine (ebenfalls im Akt liegende) unvollständige Beschwerdeausfertigung vorgelegt wurde, sei auf ein weisungswidriges Verhalten der Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer bescheinigte dieses Vorbringen (über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1996) durch fristgerechte Vorlage eidesstättiger Erklärungen seines Rechtsanwaltes und dessen Mitarbeiterin.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist berechtigt, weil nach der hg. Judikatur (siehe bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 658 Abs. 3) ein weisungswidriges Verhalten eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes das Verschulden des Parteienvertreters selbst ausschließt, soferne nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, wofür es aber im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte gibt (vgl. dazu Dolp, aaO. Abs. 4). Hiemit ist davon auszugehen, daß der Antragsteller als Beschwerdeführer im hg. Verfahren 95/16/0237 durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis an der vollständigen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages verhindert wurde.
Es war daher in Stattgebung des Antrages spruchgemäß zu entscheiden und der Einstellungsbeschluß vom 16. November 1995 aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160337.X00Im RIS seit
20.11.2000