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19/05 Menschenrechte;Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 1996, Zl. SD 1016/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei ihren eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 1995 über den Grenzübergang Spielfeld in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei im Besitz eines bis 17. Mai 1995 gültigen Touristensichtvermerkes gewesen. Die Verlängerung eines Touristensichtvermerkes sei im Bundesgebiet ausgeschlossen, sodaß sich die Beschwerdeführerin seit 18. Mai 1995 illegal in Österreich aufhalte. Die Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995 über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina kämen der Beschwerdeführerin nicht zugute, weil sie zuvor zweieinhalb Jahre in Kroatien gelebt habe und somit bereits anderweitig Schutz gefunden habe.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG anlange, so sei mit dieser Maßnahme zweifellos ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden, da sich ihr Sohn in Österreich aufhalte. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung der Beschwerdeführerin zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten, weil den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme.
Dem in der Berufung vom 14. Juli 1995 vorgebrachten Ersuchen, das Alter und den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Entscheidung zu berücksichtigen, habe nicht entsprochen werden können. Eine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung würde bedeuten, daß die Verpflichtung zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes nicht durchsetzbar bliebe. Die Ausweisung sei daher zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Beschwerdeführerin am 11. Februar 1995 mit einem bis 17. Mai 1995 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie vermeint indes, daß auf die Beschwerdeführerin die "derzeit geltenden Sonderbestimmungen" für bosnische Staatsangehörige zur Anwendung zu kommen hätten, da sie nicht, wie es irrtümlicherweise im angefochtenen Bescheid heiße, in Kroatien vor der Einreise nach Österreich eine Heimat bzw. Schutz gefunden hätte. Die vorübergehende Wohnsitznahme sei bedingt durch die kriegerischen Auseinandersetzungen und nur von temporärer Dauer gewesen, weil die Beschwerdeführerin in ihrer ehemaligen Heimat das gesamte Hab und Gut verloren habe.
Diese Umstände seien wohl i.S. des § 19 FrG zugunsten der Beschwerdeführerin zu "interpretieren". Ferner sei dazu nochmals auf das Berufungsvorbringen zu verweisen, wonach das Alter, die familiäre Situation und der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wären.
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides in Kraft gestandenen Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995 haben Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und mj. Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Zufolge des § 1 Abs. 2 der Verordnung besteht dieses Aufenthaltsrecht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
Entgegen der Beschwerdemeinung ist der Ansicht der belangten Behörde auf dem Boden der von ihr getroffenen
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unbestritten gebliebenen - Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich zweieinhalb Jahre in Kroatien gelebt habe, beizupflichten, daß diese solcherart bereits anderweitig Schutz gefunden habe und daher nicht unter den von § 1 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung erfaßten Personenkreis falle. Denn zum ersten läßt das dazu erstattete Beschwerdevorbringen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Beschwerdeführerin vor den kriegerischen Ereignissen in ihrer Heimat Schutz in Kroatien gesucht hat; zum zweiten kann bei einem zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt
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anders als die Beschwerde meint - nicht von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden; zum dritten schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet dargetan zu haben, daß sie in Kroatien der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, in ihre Heimat abgeschoben zu werden, was die Annahme, sie habe anderweitig Schutz gefunden, ausgeschlossen hätte.
2.2. Was die im Grund des § 19 FrG zu prüfende Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin anlangte, so teilt der Gerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß die besagte Maßnahme dringend geboten und daher nach dieser Bestimmung zulässig sei, aus den dafür im bekämpften Bescheid angeführten Gründen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/18/1353, mwN).
Daran vermag weder der von der Beschwerde (auch) im gegebenen Zusammenhang ins Treffen geführte Umstand, daß die Beschwerdeführerin aufgrund der kriegerischen Ereignisse in ihrer Heimat alles verloren habe, noch der Hinweis auf das Alter und den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - ihre familiäre Situation wurde von der belangten Behörde ohnedies zu ihren Gunsten berücksichtigt - etwas zu ändern: Einerseits ist unter dem durch § 19 FrG geschützten "Privat- und Familienleben" ausschließlich das im Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte zu verstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/18/0761), andererseits fallen Alter und (schlechte) Gesundheit einer Person grundsätzlich nicht in den Bereich, der vom Begriff (der Achtung) des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK, § 19 FrG) umfaßt ist.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180106.X00Im RIS seit
20.11.2000