Index
L66454 Landw Siedlungswesen Oberösterreich;Norm
ABGB §861;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der M in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Dezember 1995, Zl. Bod - 4610/5 - 1995, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einem Siedlungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hatte die Beschwerdeführerin ihr landwirtschaftliches Anwesen mit notariellem Übergabevertrag vom 27. Februar 1995 an Klaus B. übergeben, welcher, vertreten durch den vertragsverfassenden Notar, bei der Agrarbezirksbehörde Linz die Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens beantragte. Mit Bescheid vom 8. Mai 1995 stellte die Agrarbezirksbehörde Linz fest, daß der zwischen der Beschwerdeführerin und Klaus B. abgeschlossene Übergabevertrag vom 27. Februar 1995 der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Landesgesetzes vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29, entspreche und daß eine Siedlungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. vorliege. Dieser Bescheid wurde dem Vertragsverfasser als Vertreter des Erwerbers aus dem Übergabevertrag, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese erhob mit einem am 1. August 1995 erstatteten Schriftsatz Berufung gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 8. Mai 1995, begehrte für den Fall der Zurück- oder Abweisung ihrer Berufung die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Behebung dieses Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG. Die im Vertrag vom 27. Februar 1995 beurkundete Übergabe entspreche den Zielsetzungen des Siedlungsgesetzes tatsächlich nicht, weil es dem Übernehmer des landwirtschaftlichen Anwesens in Wahrheit nicht auf die Fortführung einer Landwirtschaft, sondern auf den Erwerb eines Vermögens angekommen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ebenso zurück wie den für diesen Eventualfall gestellten Wiederaufnahmeantrag und nahm von einem bescheidmäßigen Abspruch über den als Anregung verstandenen Antrag auf Bescheidbehebung nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG Abstand. Die Beschwerdeführerin habe als Vertragspartnerin des Antragstellers im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren keinen Anspruch darauf, daß dem Antrag ihres Vertragspartners nicht Folge gegeben werde, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend zitierten Erkenntnis vom 14. September 1993, 93/07/0059, klargestellt hat, kann dem O.ö. LSG. 1970 keine Norm entnommen werden, welche einer Person ein subjektiv-öffentliches Recht darauf einräumte, daß die Durchführung eines Siedlungsverfahrens unterbliebe. Die Beschwerdeführerin hatte demnach keinen aus dem öffentlichen Recht erfließenden Anspruch darauf, daß dem Antrag ihres Vertragspartners auf Durchführung des Siedlungsverfahrens nicht entsprochen würde. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt. Verwaltungsbehördliche Verfahren, denen zivilrechtliche Rechtsgeschäfte im Anschluß an deren Abschluß aus den unterschiedlichsten gesetzlichen Gründen unterworfen werden, dienen regelmäßig der Prüfung der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unter Gesichtspunkten des öffentlichen Rechtes. Nicht hingegen eröffnen solche verwaltungsbehördliche Verfahren einer der Parteien des zivilrechtlichen Geschäftes die Befugnis oder Möglichkeit, ihren zivilrechtlich eingegangenen Verpflichtungen auf dem Wege der in einem solchen Verwaltungsverfahren wahrgenommenen Parteistellung zu entkommen oder die Realisierung des zuvor geschlossenen Vertrages zu vereiteln.
Die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge hat sie in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt; hatte die Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben des von ihrem Vertragspartner beantragten Verfahrens, dann konnte die belangte Behörde nur zur Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin gelangen, ohne daß der belangten Behörde in ihrem Verfahren allenfalls unterlaufene Mängel bei ihrer Vermeidung einen im Ergebnis anderslautenden Bescheid herbeiführen hätten können.
Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof zufolge Klarstellung der Rechtsfrage des Beschwerdefalles bereits durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070044.X00Im RIS seit
11.07.2001