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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, geboren 1954, vertreten durch Dr. Verena Zörweg, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Str. 4/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2021, Zl. W195 2249247-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gegen die Antragstellerin gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 550,- verhängt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Antragstellerin begründet diesen mit ihrer weitgehenden Mittellosigkeit.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die belangte Behörde hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 10. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010016.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022