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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §128 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/09/0028 B 2. Dezember 2021 RS 2 (hier Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz; nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Der Antragsteller hat bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN). Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil nicht hinreichend konkretisiert. Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L01Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022