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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §128 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. Dr. F, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19. Juli 2022, DS/001/2020, betreffend Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem im gegenständlichen Verfahren in Revision gezogenen I. Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses dehnte das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts die mit Beschluss vom 5. Februar 2021 gegen den Revisionswerber eingeleitete Disziplinaruntersuchung auf weitere Beschuldigungspunkte aus.
2 Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist.
3 Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liegt, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. zum Ganzen VwGH 9.8.2021, Ro 2021/09/0008, mwN).
4 Wie bereits seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang mit der Einleitung der Disziplinaruntersuchung begründet der Revisionswerber auch den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beurteilung durch das Disziplinargericht grob fehlerhaft erfolgt sei. Demgegenüber überwiege sein persönliches Interesse, „sich nicht (weiter) einem überlangen Disziplinarverfahren stellen zu müssen“.
5 Mit seinem Vorbringen zeigt der Revisionswerber weder eine derart offenkundig vorliegende Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf weitere Beschuldigungspunkte im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, noch legt er einen konkreten, mit deren Vollzug für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Soweit der Revisionswerber auf den Schutz unabhängiger und weisungsungebundener Richter vor einem Disziplinarverfahren „auf Initiative der politisch weisungsgebundenen Justizverwaltung“ rekurriert, übersieht er, dass im Revisionsverfahren die Entscheidung eines unabhängigen Disziplinargerichts gegenständlich ist. Der von ihm begehrte gerichtliche Rechtsschutz ergibt sich jedoch bereits aus § 128 Abs. 1 RStDG, wonach der Disziplinaranwalt die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung auf neue Beschuldigungspunkte beim Disziplinargericht zu beantragen hat - wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
Wien, am 16. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090089.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022