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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Juli 2022, Zl. LVwG-652416/8/JP, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, durch teilweise Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 28. April 2022, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für einen Monat ab Abnahme des Führerscheins entzogen, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens und die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet.
2 Dies wurde zusammengefasst mit § 26 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 3 FSG begründet, weil der Revisionswerber § 99 Abs. 1b StVO 1960 (fallbezogen: durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol und Suchtmittel beeinträchtigten Zustand am 4. März 2022) übertreten habe.
3 Der gemeinsam mit der dagegen erhobenen Revision beantragten Zuerkennung von aufschiebender Wirkung steht (entgegen dem Antragsvorbringen) das zwingende öffentliche (Verkehrssicherheits-)Interesse iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.
Wien, am 29. August 2022
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110143.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022