Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. September 1994, Zl. 7/03-101170/3-1994, betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 27. Oktober 1992 als grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes 817/7, KG L, um die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 zur Errichtung eines Einfamilienhauses an. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Mai 1994 (auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates vom 16. Mai 1994) versagt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insbesondere aus, daß durch das Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 98, am 1. März 1993 insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, als nunmehr auf das nach dem § 19 Abs. 3 ROG 1977 eingebrachte Ansuchen gemäß § 45 Abs. 10 ROG 1992 die neue Rechtslage (und somit § 24 Abs. 3 ROG 1992) anzuwenden sei. Im Hinblick auf das absolute Verbot der Neuerrichtung von nicht landwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 ROG 1992 sei die Abweisung des Ansuchens in erster Instanz zu Recht erfolgt; eine Prüfung der Frage, ob das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept oder der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeidne entgegenstehe, sei nicht mehr erforderlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er auch den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde stellte. Die Beschwerde enthält auch bereits die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderlichen Ausführungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit insbesondere mit der Begründung, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 angewendet habe. Ausgehend von dieser Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, ein Ermittlungverfahren durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, daß die belangte Behörde zu überprüfen gehabt hätte, ob dem Vorhaben des Beschwerdeführers das räumliche Entwicklungskonzept und die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde entgegenstehe bzw. ob die Gemeinde von ihrem Ermessen richtig Gebrauch gemacht habe. In diesem Zusammenhang wird auf einen Bescheid aus dem Jahre 1982 für das gegenständliche Grundstück, mit dem eine Ausnahmebewilligung (offenbar gemäß § 19 Abs. 3 Sbg. ROG 1977) erteilt worden sei, verwiesen. Im übrigen wird, ausgehend von der Annahme, daß das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 anzuwenden gewesen sei, das Unterbleiben von Beweisaufnahmen gerügt.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
§ 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 (ROG 1992) lautet:
"(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 können für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben handelt um
1.
Apartementhäuser oder Feriensiedlungen;
2.
Einkaufszentren;
3.
Beherbergungsgroßbetriebe;
4.
die Neuerrichtung von nicht landwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland und, wenn hiedurch die Geschoßfläche des gesamten Baues 200 m2 überschreitet, die durch Auf- oder Zubauten erfolgende Erweiterung von solchen Bauten;
5.
die Neuerrrichtung von anderen Bauten als Wohnbauten im Grünland, wenn die Geschoßfläche des gesamten Baues 200 m2 überschreitet, es sei denn, es handelt sich um ein an die Grünlandnutzung gebundes Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen oder um die Neugründung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.
..."
§ 45 Abs. 10 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 lautet:
"(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen, zur Erstellung oder Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes, zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gemäß §§ 4 bzw. 5 BGG gelten als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen."
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß das gegenständliche Ansuchen gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 nach dem Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 am 1. März 1993 (§ 46 Abs. 1 ROG 1992) nach den Vorschriften des ROG 1992 zu Ende zu führen ist. Die vom Beschwerdeführer gegen eine derartige Übergangsbestimmung ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom 11. Oktober 1995, B 2111/94-7, nicht geteilt (vgl. auch bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1995, B 1535/94-9, in dem sich der Verfassungsgerichtshof eingehend mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 45 Abs. 10 und 11 ROG 1992 auseinandersetzte und zum Ergebnis kam, daß diese Bestimmungen auch im Lichte des Gleichheitssatzes der Bundesverfassung nicht zu beanstanden seien).
Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, inwiefern die belangte Behörde angesichts der oben wiedergegebenen Bestimmungen nicht das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, sondern das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 anzuwenden gehabt hätte.
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme der belangten Behörde, daß das beantragte Einfamilienhaus gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 ROG 1992 nicht bewilligungsfähig sei, inhaltlich rechtswidrig wäre. Auch in den Beschwerdeausführungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird diesbezüglich in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde bezüglich des Vorliegens von Verfahrensmängeln auf Grund der Unterlassung von Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Annahme, daß das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 anzuwenden sei. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nach dem Vorstehenden zutreffend festgestellt hat, erübrigt sich auf Grund der neuen Rechtslage im Beschwerdefall die Prüfung, ob das beantragte Vorhaben mit dem räumlichen Entwicklungskonzept oder der erkennbaren Planungsabsicht der mitbeteiligten Gemeinde vereinbar ist.
Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Da dies bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060039.X00Im RIS seit
03.05.2001