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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1985, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2022, Zl. W111 2216253-2/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache dem Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Jänner 2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt, und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 gab das Verwaltungsgericht dem mit der Revision verbundenen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Revisionswerbers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der daraus abzuleitenden Wiederholungsgefahr stünden der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
3 Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 neuerlich der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Der Revisionswerber brachte im Wesentlichen vor, seine Suchtmitteldelinquenz, die damit verbundene hohe Wiederholungsgefahr und das an dessen Verhinderung bestehende besonders große öffentliche Interesse entbinde nicht, „sich auch aufgrund der anderen vorliegenden Umstände mit dem Fall und auch der Verurteilung auseinanderzusetzen und eine eigene Abwägung diesbezüglich vorzunehmen“. Konkret sei das vollumfängliche Geständnis des Revisionswerbers und die Ausschöpfung des Strafrahmens von zehn Jahren lediglich im Umfang eines Fünftels und die nicht zur Gänze unbedingt verhängte Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholte der Revisionswerber sein Vorbringen im abgewiesenen Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend seine familiäre und berufliche Situation, ohne eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen zu behaupten.
5 Der neuerliche Antrag auf aufschiebende Wirkung ist insofern als Antrag nach § 30 Abs. 3 VwGG zu werten.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
8 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist, wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird, grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere „Nachbegründung“ seines Antrages zu eröffnen; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden (vgl. etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/16/0077, Rn. 5, mwN).
9 Im vorliegenden Antrag zeigt der Revisionswerber weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage noch eine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts auf. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine amtswegige Revidierung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
10 Dem Antrag vom 28. Juni 2022 war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 31. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010008.J02Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022