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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann sowie die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1. des Johann G in H und 2. der Angela G in H, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1995, Zl. 8-LAS 14 La 4/32-95, betreffend Grundzusammenlegung Labuttendorf-Hütt (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft H, vertreten durch den Obmann F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 1994, Zl. 94/07/0038, verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis wurde der den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren H betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Öko-Flächen und Biotopverbundsysteme auswies, im Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1993 aber nähere Ausführungen über die genaue Funktion dieser Flächen und die Möglichkeit ihrer Subsumtion unter die Bestimmungen des steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen fehlten.
Im fortgesetzten Verfahren behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. November 1994 gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) vom 13. April 1993 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.
Die ABB holte ein im Zusammenwirken mit einem Amtssachverständigen für Ökologie erstelltes Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Dieses Gutachten vom 3. März 1995 hat folgenden Wortlaut:
"a) Grundlagen:
In der Vergangenheit haben der immer höhere Aufwand, vor allem im Pflanzenschutz, auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen, zu einer beginnenden Umorientierung landwirtschaftlicher Produktionsweisen geführt. Unterstützt durch die zunehmenden Kenntnisse über die komplexen ökologischen Funktionen von naturräumlichen Kleinstrukturen konnten Produktionsweisen entwickelt werden, die natürliche Regulationsmechanismen verstärkt nützen. Im StZLG 1982 werden als Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft unter Zugrundelegung zeitgemäßer volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte definiert. Unter diesen gesetzlich festgelegten Aspekten müssen auf Grund des heutigen Wissenstandes über die landwirtschaftlichen Produktionsweisen auch die bisher üblichen Problemlösungen und Zusammenlegungen angepaßt werden. Darunter wäre zu verstehen, daß die durch die Zusammenlegung zu beeinflussenden wirtschaflichen Faktoren wie Grundstücksgröße, -lage, -form und Erschließung auch um die Erhaltung bzw. Schaffung naturräumlicher Strukturen zu erweitern wären, da nach heutigem Wissenstand auch sie Einfluß ökonomischer Art ausüben. Die Weiterentwicklung der bisherigen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden (z.B. integrierter Pflanzenbau) tendiert in Richtung "vermehrte Einbeziehung natürlicher Regulationsmechanismen". Daher hat gerade aus diesem Grund ein Zusammenlegungsverfahren als langfristig zu sehendes Instrument der Verbesserung bäuerlicher Produktionsgrundlagen solche Tendenzen zu berücksichtigen und die Grundlagen dafür zu schaffen, daß den bäuerlichen Produzenten die erfolgreiche Anwendung dieser Methoden möglich wird.
Der landwirtschaftliche Nutzen von Naturraum im Sinne von Biotopverbundsystemen wie Hecken, Feuchtwiesen, Trockenstandorten, etc. ist vor allem aus der Sicht des Wirkungsgefüges "Nützling-Schädling" zu sehen.
Die Umsetzung dieser Kenntnisse und Zusammenhänge in die Praxis wird wohl am deutlichsten durch die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Produktionsmethoden sichtbar, die vereinfachend mit dem Überbegriff "integrierter Pflanzenbau" bezeichnet werden. Diese Methoden bedienen sich verstärkt biologischer und chemischer Verfahren sowie auch physikalischer, biotechnischer und Anbau-Maßnahmen, erfordern daher die gleichzeitige Anwesenheit von Nützlings- und Schädlingspopulationen, die wiederum von hinreichenden Lebensräumen für möglichst viele Arten abhängen. Dem integrierten Pflanzenbau bzw. -schutz gebührt gerade aus dem Gesichtspunkt des Produzenten, aber auch des Umweltschutzes und des Konsumenten heraus besondere Beachtung, da er die Möglichkeiten zur Reduzierung des Einsatzes chemischer Pflanzenschutzmittel und zu stärkerer Nutzung der Selbstregulationskräfte des Naturhaushaltes bietet. Die sich daraus aufwandseitig ergebende Kostenentlastung wird - bei stagnierenden bzw. sinkenden Produktpreisen - in den betriebswirtschaftlichen Überlegungen vermehrt Berücksichtigung finden müssen.
b) Zusammenlegung S; Gebietsbeschreibung
Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt im wesentlichen den Talbereich östlich des S-Baches und schließt teilweise auch die angrenzenden Hanglagen mit ein. Laut Bodenkartierung setzt sich der Talboden vorwiegend aus Pseudogley aus schluffig-tonigem Schwemmaterial zusammen. Die Wasserverhältnisse werden mit wechselfeucht, geringe Durchlässigkeit und mäßiger Speicherkraft angegeben. Es besteht für diese Lagen keine Erosionsgefahr.
Die angrenzenden Hanglagen weisen als vorherrschenden Bodentyp Hangpseudogley aus lehmig-schluffigem Terrassenmaterial auf, stellenweise tritt Terrassenschotter in das Profil. Die Wasserverhältnisse werden mit wechselfeucht, überwiegend trocken und mit geringer Speicherkraft angegeben. Diese Lagen sind teilweise stark abschwemmungsgefährdet. In der Naturraumpotentialkarte für den Bezirk R wird dieser Bereich des S-Tales als ungünstige Seitentalzone mit überwiegend hoher Frostgefährdung angegeben.
c) Derzeitiger ökologischer Zustand des Gebietes:
Das Zusammenlegungsgebiet ist vor allem durch die regulierte S geprägt. Derzeit sind noch die für diese Landschaft charakteristischen, diesen Dammfluß begleitenden sekundären Seitengerinne erhalten. An der Ostseite des Gebietes befindet sich der unregulierte L-Bach, der zum größten Teil seine natürliche Dynamik bis heute erhalten hat. Das Gebiet umfaßt neben der Talsohle auch Hanglagen mit geringerer Wasserversorgung. Waldgebiete schließen vor allem im Norden und in größerer Entfernung im Osten und im Westen an. Es befinden sich einige ökologisch isolierte Waldflächen im Gebiet. Zwischen den Fließgewässern S und L-Bach besteht kein Biotopverbund. Nach Fertigstellung der Regulierung im Jahr 1986 ist die Ufervegetation der S auf Grund zu geringer Breite und schlechten Altersausbaues mangelhaft und entspricht nicht den Anforderungen des Fließgewässerschutzes. Die Ufervegetation des L-Baches zeigt in Teilbereichen Anklänge an standorttypische Bachauen, ist jedoch durch die zu nah an das Gewässer heranreichende Straße und durch zu geringe Breite sowie landwirtschaftliche Intensivflächen stark beeinträchtigt. Die die S begleitenden Gerinne stellen vielfältigen Lebensraum für wassergebunden und wasserbezogen lebende Organismen zur Verfügung. Ihre Funktionsfähigkeit ist durch zu geringen Abstand von landwirtschaftlichen Intensivflächen und durch mangelhaften Bewuchs beeinträchtigt. Es befinden sich noch zwei Flächen, die einen naturnahen Charakter mit alten Bäumen bis heute erhalten haben, im Verlauf des östlich der S im Süden des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Gerinnes.
Ziel der ökologischen Begleitplanung ist es, die genannten Mängel möglichst zu verringern sowie etwaige Vernichtung ökologischer Ausgleichsflächen möglichst in ihrer Schadwirkung zu minimieren.
d) Beschreibung der einzelnen Ökoflächen lt. Plan GMA
Im folgenden wird auf die einzelnen Flächen sowie deren beabsichtigte Gestaltung näher eingegangen. Besonderes Augenmerk wird auf die zukünftige Funktion und damit auf den Wert für die verschiedenen Nutznießer dieser Anlagen gelegt.
Verbundsystem Teile R, S, U, Y (Strauchhecke mit Einzelbäumen)
Diese Hecken liegen parallel zur Bearbeitungsrichtung und bilden ökologische Verbindungen zwischen dem Ufergehölz der S und den gegenüberliegenden Waldbereichen sowie dem Tal des L-Baches. Sie liegen, wo es möglich ist, an Wegen, um den Schattenwurf der ost-west-verlaufenden Flächen nicht durch Verbreiterung der Ökoflächen von den landwirtschaftlichen Flächen fernhalten zu müssen.
Beabsichtigt ist die Pflanzung mehrerer Reihen Sträucher und einiger Bäume ausschließlich einheimischer Provenienz in Abstand von ca. 1 bis 1,5 m und nach BENJES (1991).
Der anzustrebende Zustand der Hecke ist jener einer artenreichen Mittelhecke, die teilweise Übergänge zur Hochhecke aufweist.
Hinsichtlich Auswirkungen auf die Landwirtschaft kann folgendes festgehalten werden:
Positive Auswirkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung lassen diese Elemente durch ihre Ausgestaltung besonders im angrenzenden Bereich auf das Wuchsklima erwarten. Vor allem die zu beobachtende und auch meßtechnisch nachgewiesene Erhöhung der bodennahen Luftfeuchtigkeit und Lufttemperatur sowie die Herabsetzung der Verdunstung und die höhere Taubildung sind für die positiven Auswirkungen auf das für das Pflanzenwachstum entscheidende Mikroklima verantwortlich. Die Wirkung von Vernetzungselementen (Hecken, Böschungen) als Maßnahme für Verminderung von Erosionen bezieht sich in den südsteirischen Ackerbaugebieten hauptsächlich auf die Bodenabschwemmung in Hanglagen.
Die Anlage dieser Verbundteile würde den vorhandenen Naturraum in geeigneter Weise verbinden und dadurch die Voraussetzungen für ein langsam beginnendes Wirksamwerden des "Nützlings-Schädlings-Systems" schaffen. Nur in naturbelassenen Bereichen kann sich eine entsprechende Artenvielfalt an "Nützlingen" entwickeln und von dort in landwirtschaftliche Kulturen einwandern. Die oft geäußerte Ansicht, diese Elemente dienen auch einer stärkeren Vermehrung von Schädlingen, kann durch die ungleich besseren Lebens- und Nahrungsbedingungen für "Nützlinge" widerlegt werden.
Systemteil U führt teilweise über stark abschwemmungsgefährdetes Terrain (Hangneigung ca. 15 %) mit vorhandenen Böschungen. In diesem Bereich ist im GMA-Plan eine Geländekorrektur vorgesehen und es wäre anzustreben, Systemteil U als Erosionsschutz in Form z.B. einer bewachsenen Böschung miteinzubeziehen.
Auswirkungen wie die Erhöhung der Bodenfeuchte, die besonders zur Frühjahrssaat nachteilig ist, oder die Beschattung im Nahbereich von Hecken sind durch mind. 3 - 5 m breite Krautstreifen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen zu mindern.
Verbundsystem Teil K (Strauchhecke):
Ausführung als artenreiche Mittelhecke, die teilweise Übergänge zur Hochhecke aufweist. Strauchhecken bleiben niedrig, da sie nicht über eingestreute Bäume verfügen. Ihre ökologische Wirksamkeit verringert sich daher gegenüber voll ausgebildeten Hecken mit Bäumen entsprechend. Die landwirtschaftlichen Auswirkungen sind gegenüber dem im vorherigen Punkt aufgezeigten entsprechend geringer zu bewerten.
Verbundsystemteil L (Altarm, Flachwasserzone, Mähwiese)
Diese Fläche dient vorrangig dem Schutz der natürlichen Umwelt, in dem Lebensraum für hydrophile (wasserliebende) Organismen, besonders Amphibien, die zur Gänze als bedrohte Arten in den Roten Listen aufscheinen, zur Verfügung gestellt wird. Dies entspricht dem ursprünglichen Charakter der Landschaft als Flußniederung und trägt zur ökologischen Kompensation der Zuschüttung der Gerinne bei.
Ausgestaltung
Es ist ein Altarm an einem Waldstück. Um sein naturräumlich wirksames Potential voll entfalten zu können, sollte dieser Altarm als Amphibien-Laichgewässer gestaltet werden. Hiezu wäre es erforderlich, alle Nisthilfen und Futterstellen aus dem Altarmbereich zu entfernen, ebenso den Fischbesatz. Es sollte eine Flachwasserzone angelegt werden und die Ufer sollten abgeflacht werden. Eine Entfernung der standortuntypischen Fichten wäre anzustreben. Unbedingt sollte eine Wiesenfläche angelegt werden, um für Nahrung für die zu erwartende Amphibienpopulation zu sorgen. Im gesamten Teichbereich sollten grobe Äste eingebracht werden, um den Erdkröten das Laichgeschäft zu ermöglichen. Da die meisten heimischen Amphibien besonnte Wasserflächen und Uferzonen brauchen, sollte darauf bei einer Uferbepflanzung und bei der Pflege besondere Rücksicht genommen werden.
Landwirtschaftlich gesehen ist diese Fläche auf Grund ihrer Form und Lage für die Bewirtschaftung als Acker sehr ungeeignet. Als Wiesenanlage im Biotopverbund könnte sie die durch die Neueinteilung umzubrechenden Wiesen ersetzen.
Verbundsystemteil M (Flachwasserzone, Mähwiese)
Diese Fläche dient vorrangig dem Schutz der natürlichen Umwelt, indem Lebensraum für hydrophile (wasserliebende) Organismen, besonders Amphibien, die zur Gänze als bedrohte Art in den Roten Listen aufscheinen, zur Verfügung gestellt wird. Dies entspricht dem ursprünglichen Charakter der Landschaft als Flußniederung und trägt zur ökologischen Kompensation der Zuschüttung der Gerinne bei.
Vorgesehen ist die Anlage einer Flachwasserzone und einer frischen Mähwiese. Dieser Bereich wäre wegen der Feuchtigkeitsverhältnisse und der vorliegenden Beschattung für landwirtschaftliche Zwecke kaum nutzbar.
Verbundsystemteil N (Altarm, Verbreiterung und Aufwertung)
Dieser Bereich ist ein Altarm und damit einer der letzten noch intakten Teile des ursprünglichen Begleitgerinnes des S-Baches auf mehreren Quadratkilometern Fläche und verfügt über eine gute Altersstruktur des Gehölzes. Er liegt im Zentrum des Zusammenlegungsgebietes und ist aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen unverzichtbar.
Eine Vernichtung dieses Lebensraumes wäre nicht kompensierbar.
Vorgesehen ist die Erweiterung und Aufwertung durch Eintiefung, Abflachung der Ufer, breitere Ausscheidung und Anlage von Wiesen und Riedgrasflächen. Eventuell Entnahme einiger Riedgraspulte aus dem Verbundsystemteil T als Initialpflanzung. Herstellung des Biotopverbundes zum Sbach.
Durch Ausweitung des bestehenden Gerinnes können die weiter nördlich anfallenden Tagwässer über einen bestehenden bzw. anzulegenden Graben am Verbundteil S zugeführt und aufgenommen werden. Durch diese Funktion ist eine verbesserte Haltbarkeit der unmittelbar und nördlich davon liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erwarten.
Durch Einbindung in das Verbundsystem und der bereits vorhandenen alten und natürlich angepaßten Fauna und Flora ist diese Fläche prädestiniert, die für ein funktionierendes "Nützlings-Schädlings-System" notwendige Artenvielfalt zu schaffen. Es wäre allerdings notwendig, die unregelmäßig geformten Randbereiche dieses Altarmteiles durch Wiesenanlagen zu begradigen, um für die Bewirtschaftung gerade Grundstücksgrenzen zu erhalten und um die Beschattungswirkung zu vermindern.
Verbundsystemteil O (Trockenbiotop)
Es handelt sich um einen Trockenstandort an der Geländekante. Es sind die Pflanzung trockenheitsliebender Sträucher und die Anlage eines Reptilien-Lebensraumes (Steinschlichtung mit grober Verfugung mit Erde und Hinterfüllung mit Steinen, Geäst und Erde) vorgesehen. Dieser Flächenteil wäre wegen der vorliegenden Neigung von bis zu 29 % für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht geeignet.
Verbundsystemteil P (Gebüsch)
Die Fläche hat die Form eines Dreieckes und liegt in einer Weggabelung. Es handelt sich um einen Trockenstandort. Es ist eine Gebüschpflanzung mit einigen einheimischen Sträuchern vorgesehen. Dieser Flächenteil ist wegen seiner dreieckigen Form, aber auch wegen einer vorliegenden Neigung von ca. 19 % für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung kaum geeignet. Höher wachsende Feldfrüchte würden zudem durch Verringerung der Sichtverhältnisse die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Verbundsystemteil V (Sukzessionsfläche)
Diese Fläche soll als Gewässerschutzfläche am Fließgewässer der freien Sukzession überlassen bleiben und ins öffentliche Wassergut übertragen werden. Eventuell Absenkung eines Teiles durch Materialentnahme im Bereich der Mündung.
Verbundsystemteil B (Feldgehölz)
Es ist dies zusammen mit dem Verbundsystemteil N einer der letzten Reste naturnaher Vegetation auf mehreren Quadratkilometern Fläche. Damit ist dieser Bereich unbedingt zu erhalten. Eine Vernichtung dieses Lebensraumes wäre nicht kompensierbar. Eine besondere Ausgestaltung ist nicht erforderlich, es kann jedoch eine ergänzende Pflanzung von einheimischen Sträuchern vorgenommen werden.
Erhaltung des offenen Gerinnes bis zur Mündung als Biotopverbund zum Uferbereich der S ist, wenn möglich, anzustreben.
Verbundsystemteil Y (Sukzessionsfläche)
Diese Fläche soll wie die Verbundsystemfläche V als Gewässerschutzfläche am Fließgewässer der freien Sukzession überlassen bleiben und ins öffentliche Wassergut übertragen werden.
e) Flächenaufbringung
Laut Erläuterungen zum Plan-GMA beanspruchen die Verbundsystemteile K, O, P, R, S, X, U und W eine Fläche von 1 ha, dies sind etwa 1,02 % der Fläche des Zusammenlegungsgebietes. Die übrigen Verbundsystemteile werden als Restansprüche für Ablöseflächen des öffentl. Wassergutes bzw. der angrenzenden Agrarverfahren aufgebracht.
f) Schlußbetrachtungen
Das Zusammenlegungsgebiet Labuttendorf-Hütt ist durch einen stark zersplitterten Grundbesitz gekennzeichnet. Zwischen den als Acker genutzten Grundstücken liegen mit Gras und Wildkräutern bewachsene Feldraine. Teile des bestehenden Wegenetzes sind nicht ausgebaut und liegen als Wiesenwege vor. Mechanisch nicht zu bearbeitende Randflächen, Ecken an Bachrändern und Böschungen werden nicht geackert und liegen als Wiesen oder Wildkrautflächen vor.
Durch die Neueinteilung in einem Zusammenlegungsverfahren verringert sich die Grundstückszahl und damit die Anzahl der Feldraine; durch geradlinige Wegführungen und Grundstücksformen treten kaum nicht bewirtschaftbare Flächenteile auf. Ohne entsprechende Kompensation im Plan GMA würde es zu einer Abnahme von naturnahen Flächenteilen kommen und damit die Voraussetzungen für die Anwendung integrierter Methoden verschlechtern.
Da die Entwicklung in der landwirtschaftlichen Produktion in den letzten Jahrzehnten eindeutig in Richtung "integrierte Produktionsmethoden" geht, hat ein Zusammenlegungsverfahren nicht nur die Parameter wie Grundstücksgröße, Grundstücksform und Erschließung zu verbessern, sondern auch die noch vorhandene "Naturfläche" in einer teilweise neu geordneten Form zu erhalten und womöglich zu erweitern.
Im gegenständlichen Verfahren dient die im Plan-GMA ausgewiesene Ökofläche laut ökologischem Gutachten im wesentlichen nur der Kompensation bestehender Strukturen.
Es kann daher auch aus landwirtschaftlicher Sicht die beabsichtigte Anlage von Ökoflächen laut Plan GMA als ein unverzichtbarer Bestandteil des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens angesehen werden, um die entsprechenden Voraussetzungen für die Anwendung von Produktionsmethoden, die vermehrt natürliche Regulationsmechanismen einbeziehen, zu schaffen."
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme bestritten sie die Notwendigkeit des Ausweises von Ökoflächen in dem im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgesehenen Umfang. Gleichzeitig kündigten sie die Beibringung eines Privatsachverständigengutachtens an.
Mit Eingabe vom 8. Mai 1995 beantragten sie die Erstreckung der Frist zur Beschaffung eines Privatgutachtens bis 30. Juni 1995.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1995 erließ die ABB unter Berufung auf die §§ 1, 21, 22 und 25 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 26/1995 (StZlG 1982) den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hinsichtlich der Ökoflächen und Biotopverbundsysteme (Abschnitt C des mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 9. November 1994 behobenen Bescheides betreffend den Plan GMA) neuerlich.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Dieser bestätigte in seinem Gutachten vom 29. Juni 1995 die Ausführungen des von der ABB eingeholten Gutachtens und faßte noch einmal die Gründe zusammen, warum die natürliche Biotopausstattung nicht ausreiche und zusätzliche Ökoflächen geschaffen werden müßten.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 15. Mai 1995 als unbegründet ab, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruch und seiner Begründung dahingehend ab, "daß er sich auf die Bestimmungen des § 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 1982 über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, LGBl. Nr. 82, allein, sowie auf die Bestimmungen der §§ 1, 22 und 25 des vorzitierten Gesetzes, in dieser Hinsicht jedoch in der Fassung des Gesetzes vom 29. November 1994, LGBl. Nr. 26, zu stützen hat."
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf die vorliegenden Gutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer bringen im wesentlichen vor, die im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgesehenen Ökoflächen und Biotopverbundsysteme seien nicht erforderlich, da die im Zusammenlegungsgebiet ohnedies schon vorhandene Öko-Ausstattung ausreiche. Die belangte Behörde habe diesbezüglich den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Den Beschwerdeführern sei nicht genügend Zeit gegeben worden, ein Privatsachverständigengutachten einzuholen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1995 wurde das StZLG geändert. Diese Änderung trat mit 25. März 1995 in Kraft und war daher von den Agrarbehörden in dem nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 1994, Zl. 94/07/0038, fortgesetzten Verfahren anzuwenden. Ausgenommen war die Neufassung des § 21 Abs. 1 StZLG, da Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 bestimmt, daß § 21 Abs. 1 auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung findet. Auf solche Verfahren, zu denen auch das Zusammenlegungsverfahren Labuttendorf-Hütt gehört, ist daher § 21 Abs. 1 StZLG weiterhin in seiner Form vor der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 anzuwenden.
Durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1995 wurde u.a. die Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse im StZLG 1982 verankert. Diese Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse fand insbesondere auch Eingang in die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden §§ 1 und 25 Abs. 1 leg. cit. Nach § 1 Abs. 1 StZLG 1982 i.d.F. LGBl. Nr. 26/1995 sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und NATURNAHEN Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und NATURRÄUMLICHEN Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ÖKOLOGISCHEN Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten.
Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ÖKOLOGISCHER ASPEKTE in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
Nach § 21 Abs. 1 StZLG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 sind gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen.
Nach § 25 Abs. 1 StZLG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 hat die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ÖKOLOGISCHER Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und NATURRAUMES sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und VOLKSwirtschaftliche sowie ÖKOLOGISCHE Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eines der Instrumente zur Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes. Bei seiner Erstellung sind daher auch die Anordnungen des § 25 Abs. 1 StZLG 1982 und die darin erwähnten Bestimmungen des § 1 leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 zu beachten. Die Anordnung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 26/1995, § 21 Abs. 1 StZLG in der novellierten Fassung auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden, bedeutet aber nicht, daß in anhängigen Zusammenlegungsverfahren die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente der Flur ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung stünde in Widerspruch zu der durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1995 unter anderem auch in den auf den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuwendenden §§ 1 und 25 Abs. 1 StZLG getroffenen Anordnung, ökologische Belange zu berücksichtigen, das Ziel einer naturnahen Landwirtschaft anzustreben und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
§ 21 Abs. 1 StZLG in der novellierten Fassung ordnet die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente ohne Einschränkung an. Diese uneingeschränkte Anordnung soll nach Art. II Abs. 2 der Novelle bei anhängigen Verfahren noch nicht Platz greifen. Hingegen schließt Art. II Abs. 2 nicht aus, daß naturnahe Strukturelemente erhalten, neu strukturiert oder neu geschaffen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 1 StZLG Genüge zu tun und soweit eine solche Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemten der Flur in § 21 Abs. 1 StZLG alter Fassung Deckung findet.
Aus dem vom Amtssachverständigen für Landwirtschaft gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für Ökologie erarbeiteten Gutachten vom 3. März 1995, insbesondere aus dessen Abschnitt a (Grundlagen) geht hervor, daß nach heutigem Wissensstand auch die Erhaltung und Schaffung naturräumlicher Struktur einen Einfluß ökonomischer Art auf die landwirtschaftliche Produktion ausübt, da solche naturräumliche Strukturen die Basis für eine Verbesserung der bäuerlichen Produktionsgrundlagen schaffen, indem sie die Anwendung zeitgemäßer, vermehrt natürliche Regulationsmechanismen einbeziehender Produktionsmethoden ermöglichen.
Aus dem Gutachten vom 3. März 1995 wie auch aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergibt sich weiters, daß es im Zusammenlegungsgebiet durch die Zusammenlegung zu einer Abnahme naturnaher Flächenteile käme und dadurch die Voraussetzungen für die Anwendung integrierter Produktonsmethoden verschlechtert würden, wenn nicht die im angefochtenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeführten Ökoflächen und Biotopverbundsysteme verwirklicht werden. Die vorhandene Öko-Ausstattung, die durch die Zusammenlegungsmaßnahmen noch dazu verringert wird, ist nach den Sachverständigenaussagen ungenügend; die im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgesehenen Ökoflächen und Biotopverbundsysteme sind demnach unverzichtbar, um die entsprechende Voraussetzung für die Anwendung zeitgemäßer Produktionsmethoden zu schaffen.
Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, ihnen sei nicht genug Zeit zur Einholung eines Privatsachverständigengutachtens eingeräumt worden, trifft nicht zu. Das Gutachten vom 3. März 1995, welches bereits alle für den Beschwerdefall wesentlichen Aussagen enthält und auch von dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt wurde, wurde den Beschwerdeführern am 13. März 1995 zugestellt. Diese haben eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zwecks Einholung eines Privatsachverständigengutachtens bis Ende Juni 1995 beantragt. Zwar hat die ABB bereits vorher ihren Bescheid erlassen; dies hinderte die Beschwerdeführer aber nicht, das angekündigte Privatsachverständigengutachten im Berufungsverfahren vorzulegen. Hiefür stand ausreichend Zeit zur Verfügung.
Auf der Grundlage der Aussagen der im Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten trägt der Ausweis von Ökoflächen und Biotopverbundsystemen im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dem Gebot des § 25 Abs. 1 StZLG 1982 i.d.F. LGBl. Nr. 26/1995, bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung (auch) in ökologischer Hinsicht anzustreben, dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Naturraumes Bedacht zu nehmen, die Bestimmungen des § 1, zu denen auch die Verwirklichung einer naturnahen Landwirtschaft sowie die Ordnung der naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach ökologischen Gesichtspunkten gehört, zu beachten und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen, Rechnung. Der Ausweis der Ökoflächen und Biotopverbundsysteme entspricht auch den weiteren im § 21 Abs. 1 StZLG alter Fassung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen aufgestellten Kriterien. Die Ökoflächen und Biotopverbundsysteme sind nach den Aussagen der Amtssachverständigen zur Schaffung der Voraussetzungen für eine zeitgemäße Produktionsweise erforderlich, dienen daher einer Mehrheit von Parteien - was sich auch darin äußert, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft mit nur einer Gegenstimme den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gebilligt hat - und sind zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig. Sie fördern auch sonst die Ziele der Zusammenlegung, da zu diesen Zielen auch die Schaffung und Erhaltung einer naturnahen Landwirtschaft gehört. Soweit die Ökoflächen und Biotopverbundsysteme als Anlagen anzusehen sind, erfüllen sie daher die Kriterien, die § 21 Abs. 1 StZLG 1982 für gemeinsame Anlagen aufstellt. Ob es sich um Anlagen handelt, kann dahingestellt bleiben, da die Ökoflächen und Biotopverbundsysteme - soweit sie nicht als Anlagen einzuordnen sind - die Kriterien für gemeinsame Maßnahmen erfüllen. Es handelt sich dabei um gelände- und landschaftsgestaltende Maßnahmen, die, wie sich aus den Amtssachverständigengutachten ergibt, im Beschwerdefall erforderlich sind, um der durch § 25 Abs. 1 StZLG 1982 i.d.F. LGBl. Nr. 26/1995 i.V.m. § 1 leg. cit. vorgeschriebenen Berücksichtigung ökologischer Belange Rechnung zu tragen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070187.X00Im RIS seit
20.11.2000