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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, in der Rechtssache der Revision des C O in P, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2022, I401 2250426-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 1. Jänner 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte „bei angenommener Unglaubwürdigkeit“ und im Hinblick auf sein Vorbringen, sein Familienleben habe sich „durch Verlobung und Zusammenzug mit einer EU-Staatsbürgerin rechtlich geändert“, eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumen müssen. Es sei „nur das Kennen einer Ungarin ohne Namen“ festgestellt worden, was nicht ausreiche. Es hätte „auch bezüglich der drohenden Notlage laut Vorbringen“ verhandelt und der Revisionswerber (offenkundig gemeint: neuerlich) vernommen werden müssen.
8 Der Revisionswerber beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG und die dazu ergangene Rechtsprechung. Das geht allerdings schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten ist und im vorliegenden Fall nicht anzuwenden war (vgl. die Änderungen des EGVG mit Art. 6 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008).
9 Werden in einer Revision Verfahrensmängel - wie hier die unterlassene Anberaumung einer weiteren Tagsatzung und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN). Dies gilt insbesondere auch in jenem Fall, in dem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte nach bereits erfolgter Verhandlung eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0006, mwN).
10 Mit dem oben angeführten Vorbringen wird nicht dargelegt, welche konkreten zusätzlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer weiteren Tagsatzung und nochmaligen Vernehmung des - bereits vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 11. April 2022 vernommenen - Revisionswerbers hätte treffen und weshalb diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Vom Bestehen einer Beziehung zwischen dem Revisionswerber und einer ungarischen Staatsangehörigen ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorgenommenen Beurteilung ohnedies ausgegangen. Worauf sich der in der Revision enthaltene Hinweis auf eine „drohende[.] Notlage laut Vorbringen“ bezieht, belässt der Revisionswerber mit seinen insgesamt bloß allgemein gehaltenen Ausführungen gänzlich im Dunkeln.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200286.L00Im RIS seit
17.10.2022Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022