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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GGG 1984 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der M-Ges. m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 2. Februar 1995, Zl. Jv 176-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom 2. Dezember 1994 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG in der Höhe von S 6.290,-- inklusive S 50,-- Einhebungsgebühr zur Zahlung vor. Grund der Vorschreibung war die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage vor dem Handelsgericht Wien.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag wurde im wesentlichen eingewendet, in der Wiederaufnahmsklage sei der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt und bisher darüber nicht entschieden worden. Da insofern bisher keine Entscheidung getroffen worden sei, sei auch die Vorschreibung der Gerichtsgebühr zu Unrecht erfolgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, es sei in der Wiederaufnahmsklage der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt worden, der mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 24. Oktober 1994 abgewiesen worden sei. Dieser Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen. Werde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen, sei die Pauschalgebühr für die in diesem Verfahren eingebrachte Klage zu entrichten. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Berichtigungsantrag vorgebrachte Behauptung, es liege noch keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, werde durch die bereits vorhandene rechtskräftige Entscheidung widerlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGG entsteht die Gebührenpflicht für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder eines in der Anmerkung 1 zu TP 1 angeführten Antrages.
Gemäß den Bestimmungen des § 226 Abs. 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel im einzelnen zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.
Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachte Schriftsatz vom 3. Oktober 1994 wies sämtliche wesentliche Merkmale einer Klage auf. Es wurden das Gericht und die Parteien bezeichnet. Weiters wies der Schriftsatz die gesetzlich erforderliche Klagserklärung und das Urteilsbegehren sowie die Unterschrift des Vertreters der jetzt beschwerdeführenden Gesellschaft auf. Obwohl sich die Beschwerdeführerin dabei anwaltlich nicht vertreten ließ, handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine wenn auch mangelhafte Klage. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sei rechtsunkundig und ihm seien die formellen Voraussetzungen zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage nicht bekannt gewesen, wären diese ihm aber bekannt gewesen, hätte er die Klage nicht eingebracht, dann kann er damit im Beschwerdefall nichts gewinnen, weil es auf subjektive Umstände in diesem Zusammenhang nicht ankommt.
Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl. hg. Erkenntis vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0029).
Mit der Überreichung der mittels Schriftsatz vom 3. Oktober 1994 eingebrachten Klage entstand somit die Gerichtsgebührenpflicht. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren nach TP 1 GGG erfolgte daher zu Recht.
Die "Abtretung" der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im übrigen sind aus Anlaß des Beschwerdevorbringens keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen entstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160090.X00Im RIS seit
24.10.2001