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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §23 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. April 1992, Zl. GA 13 - 7/P-382/1/90, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 12. August 1988 wurden dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes entstandene Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von S 72.049,-- vorgeschrieben, weil er
a) in der Zeit von 1978 bis Mitte 1980 über 80 g Cannabisharz und 8 g Cannabisöl erstmalig vorschriftswidrig so verfügt habe, als wäre dieses in freiem Verkehr, und damit den ersten Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG erfüllt habe sowie
b) dadurch, daß er in der Zeit von 1978 bis Mitte 1980
3.420 g Cannabisharz, 10 g Kokain und 50 Stück LSD-Trips an sich brachte, obwohl ihm die Zollhängigkeit dieser Ware bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, den zweiten Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG erfüllt habe.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, die sich allein auf Verjährung stützte, wies das Zollamt mit Bescheid vom 27. September 1989 unter Hinweis auf die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO als unbegründet ab. In seinem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, es sei denkunmöglich, daß für Waren, die nach Österreich nicht eingeführt werden dürfen, Zoll vorgeschrieben werde.
Mit dem angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie verwies auf das Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 3. September 1981, GZ. 10 Vr 345/80, 10 Hv 16/81, mit welchem der Beschwerdeführer u.a. wegen der oben unter a) aufgezählten Waren des Schmuggels und wegen der oben b) aufgezählten Waren der Abgabenhehlerei schuldig erkannt wurde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei denkunmöglich, daß für Waren, die nach Österreich nicht eingeführt werden dürfen, ein Zoll vorgeschrieben werde, hielt die belangte Behörde die Bestimmung des § 3 Abs. 3 ZollG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Hinsichtlich der in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde geäußerten Bedenken zur Verfassungskonformität des § 3 Abs. 3 ZollG verwies er auf das auch von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis VfSlg. 6971, betreffend die Abgabenpfilcht im Zusammenhang mit der Veräußerung gestohlener Sachen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, für die widerrechtliche Einfuhr der oben genannten Suchtgifte mit S 72.049,-- nicht in Anspruch genommen werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beharrt weiterhin auf seinem Standpunkt, Grundvoraussetzung der Hinterziehung der Abgaben sei es, daß der Abgabenpflichtige eine Möglichkeit hätte, seiner gesetzlichen Abgabenpflicht nachzukommen. Schon beim Versuch, die in Rede stehenden Abgaben zu entrichten, hätte der Beschwerdeführer sogleich verhaftet werden müssen und wären in diesem Fall auch die gegenständlichen Suchtgifte sogleich beschlagnahmt worden. Eine Abgabenpflicht wäre niemals entstanden. In abgabenrechtlicher Hinsicht hätte die Möglichkeit für ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht bestanden.
Gemäß § 3 Abs. 1 ZollG 1988 werden anläßlich der Einfuhr und Ausfuhr von Waren nach näherer Anordnung der zolltarifischen Bestimmungen Abgaben in Form von Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen erhoben. Neben den Zöllen werden nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze von den Zollämtern sonstige Abgaben erhoben. Die Zölle und die vorgenannten sonstigen Abgben sind Eingangs- oder Ausgangsabgaben i.S. dieses Bundesgesetzes. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung werden Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für Waren erhoben, die einem Verbot oder einer Beschränkung zuwider eingeführt oder ausgeführt werden.
In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung abgelehnt, für eine verbotene und illegal eingeführte Ware könne keine Eingangsabgabenschuld entstehen. Das österreichische Abgabenrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, daß das Verbotensein eines Tuns dem Entstehen einer Abgabenschuld nicht entgegensteht. Dieser Grundsatz hat im § 3 Abs. 3 ZollG, wonach die Verbotswidrigkeit der Einfuhr einer Ware ihre gesetzlich vorgeschriebene Eingangsabgabenpflichtigkeit nicht berührt, seinen Niederschlag gefunden (siehe zuletzt Erkenntnis vom 14. Februar 1991, Zl. 90/16/0164, VwSlg. 6579/F, m.w.N.).
Da nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen die Zollschuld kraft Gesetzes gemäß § 174 Abs. 3 lit. a 1. und 2. Fall ZollG entstanden ist, erwies sich die Beschwerde, ausgehend von der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage, als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Im Hinblick auf die zitierte Vorjudikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Ab. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160087.X00Im RIS seit
28.05.2001