Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Tagesordnung; Beschlüsse; WissensstandRechtssatz
Anders als vom Antragsteller ausgeführt, ergibt sich aus dem PVG-Handkommentar von Schragel, § 22, Rz 39, S. 486, kein Hinweis auf ein allfälliges Erfordernis, in der Tagesordnung bei genannten Aktenstücken auch deren Geschäftszahl anzugeben. Die einzelnen TOP sind allerdings so konkret „festzulegen“, dass eine entsprechende Vorbereitung der PVO-Mitglieder möglich ist, um bei den Abstimmungen im PVO den dafür erforderlichen Wissensstand aufzuweisen (PVAK 11. November 2013, A 1-PVAK/13). Sowohl die ursprünglich versendete als auch die nach der Intervention des Antragstellers geänderte „Tagesordnung NEU“ entsprachen der zwingenden Vorgabe, die einzelnen TOP konkret festzulegen. Kein einziger TOP dieser Tagesordnungen lässt den Schluss zu, dass FA-Mitglieder etwa nicht gewusst haben könnten, was bei den jeweiligen TOP zur Debatte stehen würde. Die Angabe der Geschäftsstücke war für dieses Wissen und den Kenntnisstand der PVO-Mitglieder daher nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022