Norm
PVG §22 Abs6Schlagworte
Beiziehung von SachverständigenRechtssatz
Nach § 22 Abs. 6 PVG können sachverständige Bedienstete, die dem PVO nicht angehören, den Beratungen des Ausschusses beigezogen werden. Auch die Sachverständigen sind – ebenso wie die PVO-Mitglieder – daher vom Vorsitzenden an den von ihm festzulegenden Sitzungsort zu der von ihm festzulegenden Zeit einzuladen und haben, sofern sie als Sachverständige fungieren wollen, ebenso wie die PVO-Mitglieder einer solchen Einladung Folge zu leisten. Es steht daher im Einklang mit der Sach- und Rechtslage, dass der FA-Vorsitzende die Zuschaltung der Sachverständigen E und F per Video zur FA-Sitzung vom Juni 2022 ablehnte. Unbestrittenermaßen bestand auch keine gegenteilige Vereinbarung des FA-Vorsitzenden mit diesen beiden Sachverständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022