Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Sitzungen von PVO; Zuschaltung per Videokonferenz; Entscheidung der Vorsitzenden (Einladenden) über Präsenzsitzungen oder VideozuschaltungenRechtssatz
Der FA-Vorsitzende, der rechtskonform eine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit der FA-Mitglieder einberufen hatte, war nach PVG nicht verpflichtet, dem Antragsteller und dem FA-Mitglied D die Zuschaltung per Video zu ermöglichen. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem FA-Vorsitzenden war nicht getroffen worden. Die Verweigerung der Zuschaltung durch den FA-Vorsitzenden erfolgte in Wahrnehmung seines Ermessens als Vorsitzender des Gremiums in gesetzmäßiger Geschäftsführung, weshalb der FA bei dieser Sitzung gesetzmäßig zusammengesetzt war und kein rechtlicher Grund besteht, die bei dieser Sitzung gefassten Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022