Norm
PVG §2Schlagworte
Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen; PersonalvertretungsangelegenheitenRechtssatz
Bei der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung handelt es sich weder um die Erfüllung dienstlicher Aufgaben noch um Personalvertretungstätigkeiten, sondern um gewerkschaftliche Aktivitäten. An Gewerkschaftsveranstaltungen kann nur teilgenommen werden, wenn entweder Sonderurlaub nach § 74 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) oder eine teilweise Dienstfreistellung gegen Refundierung nach § 78c Abs. 3 BDG 1979 gewährt wurde. Beide Fälle stellen – ebenso wie Erholungsurlaub oder gänzliche Dienstfreistellung – eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dar, in der die betroffenen Personalvertreter:innen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 PVG, für die ihnen nach § 25 PVG die erforderliche Freizeit bzw. Dienstfreistellung zu gewähren ist, nicht nachkommen können (vgl. dazu auch § 2 Abs. 3 PVG zur gänzlichen Trennung von Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeiten). Ebenso stellt die umfangreiche Rechtsprechung zu § 25 Abs. 4 PVG einheitlich darauf ab, dass unter dem Passus „zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten“ ausschließlich Obliegenheiten nach PVG, also Personalvertretungstätigkeiten, verstanden werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022