Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Sitzungen von PVO; Zuschaltung per Videokonferenz; Zuschaltung einzelner oder aller PVO-Mitglieder; kein Recht auf Video-Zuschaltung der PVO-Mitglieder; Entscheidung der Vorsitzenden (Einladenden) über Präsenzsitzungen oder Videozuschaltungen; VerhinderungRechtssatz
Nach PVG und PVGO haben die PVO-Vorsitzenden zu den Sitzungen einzuberufen und Ort und Zeit der Sitzungen festzulegen. Es steht daher im Ermessen der Vorsitzenden, ob die PVO-Mitglieder persönlich zu den Sitzungen zu erscheinen haben oder ob – in besonders gelagerten Einzelfällen – eine Videokonferenz einberufen oder die Zuschaltung nur einzelner Mitglieder per Video zugelassen wird. Anders als vom Antragsteller angenommen, unterliegt es nicht der freien Entscheidung von PVO-Mitgliedern, persönlich zu Sitzungen zu erscheinen oder sich per Video zuschalten zu lassen, und besteht kein Recht der einzelnen PVO-Mitglieder, sich zuschalten zu lassen. Erfolgt keine entsprechende Vereinbarung mit dem PVO-Vorsitzenden, sind die einzelnen PVO-Mitglieder zur persönlichen Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, sofern sie nicht aufgrund eines genügenden Entschuldigungsgrundes verhindert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A15.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022