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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Reinhold G, des Hubert E, des Hans E, des Jakob M und des Fridolin M, alle in B, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. Mai 1995, Zl. VIIa-410.444, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: A in B), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Den Beschwerdeführern wurde die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit hg. Verfügung vom 11. Dezember 1995 unter Berufung auf § 34 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zur nachstehenden Verbesserung zurückgestellt:
"Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).
Überdies ist (sind) - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für die mitbeteiligte Partei beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."
Innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist übermittelten die Beschwerdeführer in der geforderten Zahl von Ausfertigungen den mit 12. Februar 1996 datierten Schriftsatz, in welchem betreffend Sachverhalt und Beschwerdepunkte auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, insbesondere auf die Punkte a) und b) verwiesen wird. Weiters würden die Beschwerdeführer im Recht auf fehlerfreie Handhabung der Verwaltungsvorschriften verletzt. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeiten und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
Die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unter den Punkten a) und b) betreffen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes (Art. 5 StGG) sowie das Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art. 4 StGG). Andere Rechtsverletzungen werden in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht geltend gemacht. Die Entscheidung darüber fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes; mit der Behauptung, die Beschwerdeführer würden "im Recht auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsvorschriften verletzt", wird kein Beschwerdepunkt dargelegt, es wird auch keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein sollen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. November 1965, Slg. Nr. 6797/A, vom 12. März 1984, Zl. 84/10/0015, u.v.a.).
Die Beschwerdeführer haben dem hg. Verbesserungsauftrag daher nur teilweise entsprochen, was aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage auf S. 523 zitierten hg. Entscheidungen) den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt.
Das Verfahren war daher gemäß der genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060247.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009